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Hebeanker werden nur als Lastaufnahmemittel nach Artikel 1 (1) d) der Maschinenrichtlinie betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden.
Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden (PDF, 189 KB, Datei ist nicht barrierefrei)