Die REACH-Verordnung
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die Verordnung vereinheitlicht das Chemikalienrecht europaweit und erhöht den Wissensstand über Gefahren und Risiken, die von Chemikalien ausgehen können. Es gibt verschiedene REACH-Verfahren, die wir Ihnen nun näher beschreiben.
© Uwe Völkner, Fotoagentur FOX
Was bedeutet Registrierung für Sie?
Mit der 2007 in Kraft getretenen REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 liegt die Registrierungspflicht bei den Herstellern und Importeuren. Sie müssen alle Stoffe oder Stoffgemische bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren, die in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden.
Grundsätzlich gilt: "No Data, no Market". Das bedeutet für Sie, dass Sie einen nicht registrierten Stoff weder herstellen, noch einführen oder in der EU erwerben dürfen.
Die Registrierungsfristen wurden über elf Jahre verteilt und tonnageabhängig gesetzt. Am 1. Juni 2018 endete die letzte Registrierungsfrist. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Stoffe registriert sein, die ab 1 t/a pro Unternehmen hergestellt oder importiert werden.
Für die Registrierung von Stoffen gelten verschiedene Ausnahmen, z. B. für bestimmte Recycling- und Zwischenprodukte, Polymere oder Arzneimittel.
Weitere Informationen über die Registrierung, die Fristen und die Ausnahmen erhalten Sie auf der Seite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk.
Was bedeutet Bewertung?
In der REACH-Verordnung sind zwei unterschiedliche Bewertungsverfahren verankert: die Dossier- und die Stoffbewertung.
Dossierbewertung
In diesem Verfahren bewertet die Europäische Chemikalien Agentur (engl. European Chemicals Agency, ECHA) den Inhalt eingereichter Registrierungsdossiers. Die ECHA überprüft, ob alle Anforderungen erfüllt sind, die nach REACH vorliegen müssen (engl. Compliance Check, CCH). Eine andere Form der Dossierbewertung ist das Prüfen von Testvorschlägen (engl. Testing Proposal Examination, TPE). Einen solchen Testvorschlag muss ein Registrant vorlegen, wenn nach REACH eine Datenlücke in seinem Dossier besteht.
Stoffbewertung
In diesem Verfahren bewerten die einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten die gesamte Datenlage zu einem Stoff. Sie prüfen, ob die Daten dazu ausreichen, ein Risiko zu ermitteln oder den Stoff zu entlasten.
Sollte die vorhandene Datenlage nicht ausreichen, erstellt der bewertende Mitgliedsstaat einen Entscheidungsentwurf und verlangt die fehlenden Informationen. Wenn die vorhandene Datenlage ausreichend ist, wird eine Schlussfolgerung zur Bewertung und zu Folgeschritten erstellt.
In beiden Verfahren werden auch die Registranten einbezogen und um entsprechende Kommentare gebeten.
Sind Sie als Registrant von der Dossier- oder Stoffbewertung betroffen? Oder möchten Sie mehr über die einzelnen Verfahren wissen? Dann folgen Sie bitte dem untenstehenden Link, der Sie auf die Internetseite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk führt.
Welche Bedeutung haben die Kandidatenliste und der Anhang XIV?
Im Rahmen von REACH sollen bis 2020 alle relevanten "besonders besorgniserregenden Stoffe" (engl. Substance of Very High Concern, SVHC) identifiziert und auf die Kandidatenliste aufgenommen werden. Stoffe, die auf der Kandidatenliste stehen, dürfen Sie weiter herstellen, verarbeiten, verwenden oder in den Verkehr bringen.
In unregelmäßigen Abständen, aber spätestens alle zwei Jahre, werden ausgewählte Stoffe der Kandidatenliste priorisiert und in den Anhang XIV aufgenommen. Nach einer Übergangsfrist dürfen diese Stoffe, bis auf einzelne Ausnahmen, nicht mehr ohne Zulassung zur Verwendung in Umlauf gebracht oder verwendet werden.
Anwender, Importeure oder Hersteller können eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung bei der ECHA beantragen. Die EU-Kommission entscheidet unter Beteiligung der Mitgliedstaaten über den jeweiligen Zulassungsantrag - und zwar auf Grundlage der Stellungnahmen der Ausschüsse für Risikobeurteilung und Sozioökonomischer Analyse.
Eine nähere Beschreibung des Verfahrens und die Bedingungen, unter denen eine Zulassung erteilt werden kann, finden Sie unter den folgenden Links.
Wann ist ein Stoff unter REACH beschränkt?
Eine Beschränkung unter REACH bedeutet, dass ein Stoff für eine Verwendung oder in einem Erzeugnis oder Gemisch nicht mehr zugelassen ist. Diese Beschränkungen sind in der REACH-Verordnung in Anhang XVII aufgeführt. Ein Beispiel ist für Blei und seine Verbindungen: "Blei und seine Verbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt" (REACH-Verordnung, Anhang XVII, Eintrag 63).
Die Beschränkung dient als Möglichkeit ein von einem Stoff ausgehendes unangemessenes Risiko, zu beherrschen. Sie greift auch dann, wenn andere REACH-Instrumente wirkungslos sind. Eine Beschränkung wird von den jeweiligen Mitgliedstaaten oder der ECHA initiiert.
Nach der Dossiererstellung gibt es eine Konsultationsphase, in der alle interessierten Personen die Möglichkeit haben, das Beschränkungsdossier zu kommentieren. Die Kommission erstellt abschließend einen Vorschlag zur Aufnahme in den Anhang XVII, über den im Komitologieverfahren entschieden wird.
Weitere Informationen zur Beschränkung, zu Stoffen, die im Anhang XVII stehen, und welche Beschränkungen durch Deutschland vorgeschlagen wurden, finden Sie auf der Internetseite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk unter dem Punkt Zulassung und Beschränkung.