POP-Verordnung - Persistente organische Schadstoffe
Rechtliche Regelungen zu persistenten organischen Schadstoffen
Persistente organische Schadstoffe (POP) können Mensch und Umwelt schädigen. Das Stockholmer Übereinkommen verpflichtet Staaten weltweit, bestimmte POP zu verbieten oder ihre Herstellung, Verwendung, Import und Export zu verbieten oder zu beschränken.
© Uwe Völkner, Fotoagentur FOX
Das Stockholmer Übereinkommen hat das ausdrückliche Ziel, bestimmte POP (engl.: persistent organic pollutants) zu eliminieren. Innerhalb der EU setzt die POP-Verordnung dies für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich um.
Persistente organische Schadstoffe haben in den letzten Jahrzehnten weltweit negativ für Aufmerksamkeit gesorgt.
Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie
- für lange Zeit in der Umwelt verbleiben,
- sich über die Nahrungsmittelkette anreichern,
- in der Umwelt über große Entfernungen transportiert werden können,
- die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädigen können.
Vereinbarungen auf der internationalen Ebene - Stockholm Convention und CLRTAP
Zwei internationale Vereinbarungen regeln den Umgang mit POP:
- Das POP Protokoll über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution, CLRTAP).
- Das Stockholmer Übereinkommen (Stockholm Convention).
Rechtliche Regelung auf europäischer Ebene - Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung)
Auf europäischer Ebene werden durch die "Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe" (POP-Verordnung) die beiden zuvor genannten internationalen Vereinbarungen in europäisches Recht umgesetzt.
Durch die Rechtsform "Verordnung" sind die darin enthaltenen Regelungen ohne weitere Umsetzung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig. Die im Rahmen der internationalen Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und Maßnahmen sind in der EU einheitlich geregelt und umgesetzt.
Regelungsbereiche der POP-Verordnung
Die Regelungen der POP-Verordnung finden auf Stoffe Anwendung, die in den Anhängen I und II enthalten sind. Anhang I enthält die Liste der verbotenen Stoffe und Anhang II die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen.
Die POP-Verordnung verbietet das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, die in Anhang I gelistet sind. Diese Verbote umfassen auch Gemische oder Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten.
Lagerbestände, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, werden ebenfalls reguliert. Diese Regelungen umfassen also auch Gemische und Erzeugnisse:
- Sofern für sie kein Verwendungszweck zugelassen ist, werden sie wie Abfälle bewirtschaftet.
Die enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe müssen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung entsprechender Stoffe ist verboten. Die POP-Verordnung geht im Bereich der Abfallbewirtschaftung über die Verpflichtungen der internationalen Vereinbarungen hinaus. - Sofern die Verwendung als Ausnahme zugelassen ist, muss der Besitzer die für seine Firma zuständige Überwachungsbehörde seines EU-Mitgliedstaates jährlich über die Beschaffenheit und Größe von Lagerbeständen über 50 kg unterrichten.
Zuständige Behörde in Deutschland
Zuständig für die Durchführung der POP-Verordnung sind die Bundesländer. Sofern Sie Lagerbestände eines POP - entweder als Stoff, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis - von mehr als 50 kg besitzen, dessen Verwendung als Ausnahme zugelassen ist, müssen Sie die für Ihre Firma zuständige Überwachungsbehörde jährlich über Beschaffenheit und Größe der Lagerbestände unterrichten. Nutzen Sie hierfür das bereitgestellte Meldeformular (XLSX, 637 KB). Es wird empfohlen, dabei zusätzlich auch die Gesamtmenge, die Sie herstellen oder Inverkehrbringen, anzugeben. Dies erleichtert die Berichterstattung gegenüber der EU zum geschätzten Gesamtumfang von POPs, zu der die Mitgliedstaaten mindestens alle drei Jahre verpflichtet sind.
Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nimmt die Aufgaben der "zuständigen Behörde" (Competent Authority/ CA) nach der POP-Verordnung wahr. Diese umfassen u.a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen von der europäischen auf die nationale Ebene.
Das Umweltbundesamt (UBA) hat ebenfalls Aufgaben im Rahmen der POP-Verordnung auf nationaler und internationaler Ebene und stellt auf seiner Homepage Informationen bereit.
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