Ein wichtiges Ziel des europäischen Binnenmarktes ist der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle Produkte bestimmte Anforderungen im Bereich Sicherheit erfüllen. Diese Anforderungen werden für alle Staaten der EU einheitlich und verbindlich in sogenannten EG-Richtlinien formuliert. Die EG-Richtlinien gelten für alle Mitgliedstaaten, die diese in nationales Recht umsetzen müssen.
Seit 1985 werden die EG-Richtlinien nach der sogenannten Neuen Konzeption entwickelt; bisher sind 26 Europäische Richtlinien verabschiedet worden, die zu ihrer Umsetzung Europäische Normen benötigen. Diese sind unverzichtbar, da die EU-Richtlinien keinerlei detaillierte technische Spezifikationen formulieren, sondern nur grundlegende Anforderungen festlegen, die sich vor allem auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Nutzer beziehen. Insofern werden hier die zu erreichenden Ergebnisse sowie die abzuwendenden Gefahren und Risiken definiert, ohne dass zugleich die technischen Lösungen dafür festgelegt werden. Die wiederum finden sich in den sogenannten harmonisierten Normen, die den Herstellern als Hilfestellung zur Risikoanalyse und bei der Umsetzung der grundlegenden Anforderungen dienen. Werden Produkte nach diesen Normen entworfen und hergestellt, wird davon ausgegangen, dass sie den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen der jeweiligen EU-Richtlinie entsprechen (Konformitätsvermutung). Diese Europäischen Normen werden in jedem EU- und EFTA-Land im Rahmen ihres nationalen Normenwerks einheitlich umgesetzt.
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten bisher die Aufgabe, die Fundstellen jener nationalen Normen zu veröffentlichen, die harmonisierte Normen umsetzen. Es ist bei vielen Verzeichnissen die nationale Bekanntmachung der Fundstellen im Gemeinsamen Ministerialblatt entfallen. Damit wird auch die Liste dieser Normen im harmonisierten Bereich nicht mehr auf der Internetseite der BAuA veröffentlicht, sondern stattdessen mit einem Link auf die jeweils neueste Veröffentlichung im Amtsblatt der EU verwiesen. Ausnahme ist hier die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, die weiterhin als Verzeichnis veröffentlicht wird.
Die nachfolgenden Verzeichnisse und Verweise enthalten nationale und europäische Normen sowie technische Spezifikationen mit Anforderungen an Produkte zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, welche die grundlegenden Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinien und der diese in nationales Recht umsetzenden Einzelverordnungen zum Produktsicherheitsgesetz konkretisieren.
Folglich gilt: Wenn Sie Ihr Produkt nach diesen Normen gestalten oder ein nach diesen Normen gestaltetes Produkt benutzen, können Sie davon ausgehen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Zu beachten ist, dass Normen keinen verpflichtenden Charakter haben, ihre Anwendung ist freiwillig. Es ist grundsätzlich möglich, das von der jeweiligen Richtlinie geforderte Sicherheitsniveau auch auf andere Weise zu gewährleisten. Im Schadensfall liegt die Beweislast dann allerdings bei demjenigen, der sich für eine nicht normengerechte Gestaltungslösung entschieden hat.
Verzeichnis 1 - Harmonisierter Bereich
Elektrische Betriebsmittel 1. ProdSV - Stand: April 2024 (PDF, 99 KB)
Spielzeug 2. ProdSV - Stand: April 2023 (PDF, 88 KB)
Einfache Druckbehälter 6. ProdSV - Stand: September 2018 (PDF, 116 KB)
Gasgeräte - Stand Januar 2024 (PDF, 63 KB)
Persönliche Schutzausrüstungen - Stand: Oktober 2024 (PDF, 93 KB)
Maschinen 9. ProdSV - Stand: September 2024 (PDF, 90 KB)
Sportboote und Wassermotorräder 10. ProdSV - Stand: April 2024 (PDF, 80 KB)
Explosionsschutzprodukte 11. ProdSV - Stand: August 2023 (PDF, 79 KB)
Aufzüge 12. ProdSV - Stand: August 2023 (PDF, 92 KB)
Druckgeräte 14. ProdSV - Stand: Oktober 2022 (PDF, 81 KB)
Allgemeine Produktsicherheit - Stand: September 2024 (PDF, 195 KB)
Verzeichnis 2 - Nicht harmonisierter Bereich
Der deutsche Gesetzgeber hat das europäische Konzept der harmonisierten Normen (verankert im ProdSG, § 4 Absatz 1) auf den nationalen Produktbereich übertragen. § 3 Absatz 2 ProdSG formuliert für Produkte, soweit sie nicht § 3 Absatz 1 unterliegen, zunächst eine allgemeine Anforderung an deren Sicherheit, welche durch nationale Normen und technische Spezifikationen konkretisiert werden kann. Nach deren Ermittlung durch den Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) und der Bekanntmachung der Fundstellen durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt, entfalten diese Normen und technischen Spezifikationen die Vermutungswirkung gemäß § 5 Abs. 2 ProdSG.
Nicht harmonisierter Bereich des ProdSG - Teil 1 Nationale Normen - Stand: Juli 2024 (PDF, 980 KB)