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Wie kann man das GS-Zeichen für sein Produkt erlangen?

Voraussetzung für die Verwendung des GS-Zeichens ist, dass eine GS-Stelle das GS-Zeichen einem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zuerkannt hat. Es zeigt an, dass bei bestimmungsgemäßer und auch bei nicht vorgesehener aber vorhersehbarer Verwendung (z. B. Fehlanwendung) des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Nutzers nicht gefährdet sind. Funktionsprüfungen gehören jedoch nur insoweit zum Prüfumfang, wie sie zur Prüfung der Sicherheit notwendig sind.

Zur Erlangung des GS-Zeichens müssen insbesondere die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Weg zum GS-Zeichen:

  • Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt einen Antrag bei einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten GS-Stelle und gewährleistet, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
  • Die GS-Stelle erbringt durch eine Baumusterprüfung den Nachweis, dass das geprüfte Baumuster mit den Anforderungen des ProdSG hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und anderen Rechtsvorschriften sowie technischen Spezifikationen übereinstimmt.
  • In einem Nachweis der GS-Stelle wird festgestellt, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte zu beachten sind, um die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten.
  • Die GS-Stelle stellt über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung aus.

Die GS-Stelle führt Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der Produkte, für die GS-Zeichen beantragt worden ist, sowie der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durch. Damit wird während des Gültigkeitszeitraums sichergestellt, dass die verwendungsfertigen Produkte weiterhin in Übereinstimmung mit dem ursprünglich geprüften Baumuster gefertigt werden. Sind die Anforderungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder ein Fertigungslos zu beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.

Schnellanfrage im Rahmen der BMA-Empfehlung zur Kontrolle von GS-Zertifikaten

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