Der AfAMed entwickelt und betreut die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Seit seiner Gründung 2009 führt die BAuA die Geschäfte des Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed). Das mit Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weiteren Personen aus Wissenschaft und Praxis besetzte Gremium berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes.
Aufgaben des AfAMed
Der AfAMed hat gemäß § 9 Abs. 3 ArbMedVV die Aufgabe:
- dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,
- Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge erfüllt werden können,
- Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzustellen,
- Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen, insbesondere für betriebliche Gesundheitsprogramme,
- Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3 zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten,
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zu beraten
Der AfAMed arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsmedizin wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.
Ergebnisse der letzten Sitzung des AfAMed
Die 37. Sitzung des AfAMed fand am 12.11.2025 als Präsenzveranstaltung im Konferenzzentrum des BMAS Berlin statt.
In dieser Sitzung wurde u.a. die AMR "Digitale Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge" beschlossen.
Ebenfalls beschlossen wurden die Kapitel AMV zur TRBA 260 und TRBA 252, sowie das Kapitel AMV zur ABAS-Empfehlung "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE)-assoziierten Agenzien und proteopathischen Seeds weiterer neurodegenerativer Krankheiten in Laboratorien".
Weiterhin beschloss der AfAMed das Kapitel AMV zur TRGS 507 und mehrere FAQs zu den Themen Feuchtarbeit, Mehlstaub, Getreide- / Futtermittelstäube, Schweißrauche sowie Kältearbeit.
Am 13.11.2025 fand die Herbstveranstaltung zum Thema "KI in der Arbeitsmedizin - wo stehen wir als Betriebsärzte heute und was können wir von anderen lernen?" als Hybridveranstaltung statt: Künstliche Intelligenz in der Arbeitsmedizin
Termine: Am 22.04.2026 ist ein gemeinsamer Ausschusstag der Arbeitsschutzausschüsse als Auftaktveranstaltung zur neuen Berufungsperiode geplant, anschließend finden am 23.04.2026 die konstituierenden Sitzungen statt.
Unterausschüsse
Der Ausschuss für Arbeitsmedizin arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung und tagt zwei Mal pro Jahr, um Arbeitsergebnisse zu beraten und zu beschließen. Die Arbeitsergebnisse sollen fachlich von drei Unterausschüssen (UA) vorbereitet werden:
- UA I: "Gefahrstoffe, physikalische Einwirkungen und sonstige Tätigkeiten"
(Vorsitzende: Frau Dr. Petereit-Haack) - UA II: "Biologische Arbeitsstoffe und Infektionsgefährdungen"
(Vorsitzende: Frau Böttger - kommissarische Leitung) - UA III: "Grundsatzfragen und aktuelle Entwicklungen"
(Vorsitzender: Herr Dr. Panter)
Berufungsperioden des AfAMed
Die konstituierende Sitzung für die erste Berufungsperiode fand am 19. März 2009 in Berlin statt. Am 10. Februar 2015 startete der AfAMed erneut mit einer konstituierenden Sitzung in die zweite Berufungsperiode. Die 3. Berufungsperiode begann mit der konstituierenden Sitzung am 9. Mai 2019.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), in Kraft getreten am 24. Dezember 2008 und zuletzt geändert am 23. Oktober 2013, wurde der Grundstein für den Ausschuss für Arbeitsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gelegt. Ziel der Verordnung (gemäß § 1 der ArbMedVV) ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.