Abfälle
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Absatz 1 KrW/AbfG). Besondere Anforderungen ergeben sich bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Zu ihnen zählen z. B. gesundheitsgefährdende, umweltgefährdende, explosionsfähige oder brennbare Stoffe sowie Stoffe, die Krankheitserreger übertragen können.
Abwasser
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende oder gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
Aerosol
Aerosol ist ein Stoffgemisch, das aus einem gasförmigen Dispersionsmittel und flüssigen oder festen (kolloiden) Bestandteilen besteht. Die dispersen Bestandteile bezeichnet man als Schwebstoffe. Sind sie flüssig spricht man von Nebel; sind sie fest, so liegen Staub oder Rauch vor.
Diese Begriffsbestimmung stellt nicht auf Aerosole (Aerosolpackungen) im Sinne der Gefahrenklasse 2.3 "Aerosole" der CLP-Verordnung ab.
Akzeptanzkonzentration
siehe auch Akzeptanzrisiko und Exposition-Risiko-Beziehung
Die Akzeptanzkonzentration ist ein verbindlicher Beurteilungsmaßstab, der für bestimmte krebserzeugende Stoffe im Rahmen des Maßnahmenkonzeptes in der TRGS 910 festgelegt ist. Es ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40-jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Akzeptanzrisiko assoziiert ist. Bei Unterschreitung wird das Risiko einer Krebserkrankung als gering und akzeptabel angesehen. Die Akzeptanzkonzentration wird nach der in der TRGS 910 beschriebenen Methodik über seine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) ermittelt. Stoffspezifische Akzeptanzkonzentrationen werden in der TRGS 910 veröffentlicht.
Akzeptanzrisiko
siehe auch Akzeptanzkonzentration und Exposition-Risiko-Beziehung
Das Akzeptanzrisiko ist eine stoffübergreifende Größe, der die zusätzliche statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung in Höhe von 4 : 100 000 zugeordnet wird. Übergangsweise gilt der Wert 4 : 10 000.
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
Nach § 12 Abs. 3 BioStoffV ist die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie soll die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 BioStoffV unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen z. B. bei dauerhaft verminderter Immunabwehr hinweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BioStoffV durchzuführen.
Arbeitgeber
Arbeitgeber sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 ArbSchG beschäftigen. Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich (§ 2 Absatz 3 ArbSchG; § 3 Absatz 4 GefStoffV; § 2 Absatz 3 BetrSichV).
Arbeitsbedingungen
Arbeitsbedingungen sind alle organisatorischen, technischen und witterungsbedingten Einflüsse, einschließlich ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren, die bei Tätigkeiten auf die Beschäftigten einwirken.
Arbeitsbereich
Der Arbeitsbereich ist der räumlich oder organisatorisch begrenzte Bereich, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem oder mehreren Beschäftigten ausgeführt werden und der in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden kann. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze bzw. Arbeitsverfahren umfassen, dazu können auch Arbeitsplätze im Freien gehören.
Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Absatz 2 GefStoffV ist Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie enthält Hinweise auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen. Sie dient auch der Information über den Zweck von arbeitsmedizinischer Vorsorge und über die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen haben. Über die Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vorhandenen Gefahrstoffe und der Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 2 ArbMedVV)
- ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb;
- dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht;
- beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;
- umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;
- umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen (§ 2 Absatz 1 BetrSichV).
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gemäß Gefahrstoffverordnung
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist ein verbindlicher Beurteilungsmaßstab für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 2 Absatz 8 GefStoffV).
Arbeitsplatzgrenzwerte sind in der TRGS 900 veröffentlicht.
Arbeitsstoff
Arbeitsstoffe sind alle chemischen und biologischen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die bei der Arbeit verwendet, hergestellt, bearbeitet werden, entstehen oder freigesetzt werden. Zu den Arbeitsstoffen zählen auch Einsatzstoffe, Hilfsstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte, Reaktionsprodukte, Abfälle, unabsichtlich entstehende Stoffe, Verunreinigungen, Werkstoffe und Gegenstände, die bearbeitet werden.
Arbeitsumgebung
Arbeitsumgebung beinhaltet die physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren, die Arbeitsmittel und Beschäftigte bei der Verwendung umgeben. Unter physikalischen Faktoren sind z. B. Hindernisse, räumliche Enge, mechanische Schwingungen, Klima, Licht, ionisierende Strahlung, Magnetfelder, Mikrowellen; unter chemischen Faktoren sind z. B. Luftverunreinigungen, explosionsfähige Atmosphäre und unter biologischen Faktoren sind z. B. bakterielle Kontaminierung zu verstehen.
Der Begriff der Arbeitsumgebung ist im Sinne der BetrSichV auf physikalische, chemische und biologische Faktoren beschränkt. Insoweit ist die Arbeitsumgebung ein Teil der Arbeitsbedingungen, unter denen ein Arbeitsmittel verwendet wird.
Aufstellbedingungen
Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn eine Prüfung durch eine ZÜS oder ggf. eine zur Prüfung befähigte Person ergeben hat, dass die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.
Zu den Aufstellbedingungen gehören z. B. Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, gefahrlose Ableitung von Medien aus Sicherheitseinrichtungen, erforderliche Abstände.
Ausgesetzt sein
Im Sinne der GefStoffV sind Beschäftigte aufgrund von Tätigkeiten einem Gefahrstoff ausgesetzt,
- wenn eine über die Luftverunreinigung der Umgebungsluft ("Hintergrundbelastung") hinausgehende inhalative Belastung oder
- wenn ein Hautkontakt gegenüber hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen
besteht.
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob im Arbeitsbereich der Beschäftigten Stoffe freigesetzt werden, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Tätigkeiten im Gefahrenbereich.
Außergewöhnliche Ereignisse
Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein (§ 14 Absatz 3 BetrSichV). Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben und durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.
Beförderung
Der Begriff Beförderung nach § 2 Absatz 2 GGBefG umfasst den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich der Übernahme und der Ablieferung des Gutes. Zur Beförderung gehören auch zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen). Dazu gehören auch Beförderungsvorgänge innerhalb des Betriebs, die zum Be- und Entladen des Beförderungsmittels notwendig sind sowie die Beförderung in Rohrleitungen.
Bereithalten
siehe Begriffsbestimmung Lagerung
Beschäftigte
Beschäftigte sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (§ 2 Absatz 2 ArbSchG).
Nach § 3 Absatz 5 GefStoffV, § 2 Absatz 8 BioStoffV und § 2 Absatz 4 BetrSichV stehen den Beschäftigten die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen durchführen oder Arbeitsmitteln verwenden, gleich. Zu den Beschäftigten zählen auch Praktikanten.
Mitarbeitende Arbeitgeber, Unternehmer ohne Beschäftigte und Selbstständige zählen nicht zu den "sonstigen Personen".
Betrieb
Der Begriff Betrieb im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes umfasst den Ort, an dem Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies können umschlossene Räume, Fahrzeuge oder Arbeitsplätze im Freien sein. Arbeitsplätze im Freien sind z. B. Baustellen sowie Arbeitsplätze in der Forst- und Landwirtschaft.
Beurteilungsmaßstäbe für die inhalative Exposition
Beurteilungsmaßstäbe sind bei der Beurteilung der inhalativen Exposition an Arbeitsplätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
Es gibt die folgenden verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe:
- Arbeitsplatzgrenzwerte AGW gemäß TRGS 900,
- Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe im Rahmen des risikobasierten Maßnahmenkonzeptes nach TRGS 910, die aus Exposition-Risiko-Beziehungen abgeleitet wurden,
- Beurteilungsmaßstäbe aus stoffspezifischen TRGS.
Stehen keine verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung, können folgende Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung der Exposition herangezogen werden:
- Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ("MAK-Kommission"),
- Grenzwerte für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer Länder oder anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen. Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält die Datenbank "GESTIS-Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" des IFA,
- "Derived no effect level" (DNEL) nach der REACH-Verordnung,
- Firmeninterne oder branchenweite Beurteilungswerte, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden (z. B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß BekGS 901 "Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten").
Bioaerosol
Unter Bioaerosolen nach der BioStoffV werden luftgetragene Flüssigkeitströpfchen und feste Partikel verstanden, die aus biologischen Arbeitsstoffen oder deren Stoffwechselprodukten bestehen oder mit ihnen behaftet sind. Wegen ihrer geringen Größe (typischerweise 0,1 - 10 Mikrometer) schweben sie in der Luft und Können eingeatmet werden.
Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein biologischer Arbeitsstoff ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann (BiostoffV, § 2 (1)).
Biologischer Grenzwert (BGW) gemäß Gefahrstoffverordnung
Der Biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten (Umwandlungsprodukts) oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird (§ 2 Absatz 9 GefStoffV).
Biologische Grenzwerte sind in der TRGS 903 veröffentlicht.
Biomonitoring
Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen Materials der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder deren biochemischen beziehungsweise biologischen Effektparametern. Dabei ist es das Ziel, die Belastung und die Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten zu erfassen, die erhaltenen Analysewerte mit entsprechenden Werten zur Beurteilung zu vergleichen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Belastung und die Gesundheitsgefährdung zu reduzieren. Die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring können eine wichtige Informationsquelle zur Beurteilung der Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen sein.
Biozid-Produkte
Biozid-Produkte enthalten Biozid-Wirkstoffe in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen um bestimmungsgemäß auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Biozid-Produkte/ Biozid-Wirkstoffe gehören zu einer Produktart, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und nicht einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmebereiche unterfallen (§ 3b Absatz 1 ChemG).
Biozid-Wirkstoffe
Biozid-Wirkstoffe sind Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen, die zur Verwendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung und Zweckbestimmung (§ 3b Absatz 1 ChemG).
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen sind von Fachgremien erarbeitete und konkret auf bestimmte Tätigkeiten, Verfahren, Gefahrstoffe oder Anlagen bezogene Empfehlungen. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Anforderungen des staatlichen Vorschriften- und Regelwerks, im Gefahrstoffbereich insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Solche Hilfestellungen können z. B. von Aufsichtsbehörden der Länder, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der BAuA, Innungen, Handwerkskammern und Verbänden erarbeitet werden (z. B. Grundsätze, Regeln, Informationen und Expositionsbeschreibungen der Unfallversicherungsträger, Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), Branchenregelungen, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis, Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) und Schutzleitfäden der BAuA).
Kriterien zur Überprüfung der Eignung von Handlungsempfehlungen sind in Anhang 2 zur TRGS 400 beschrieben.
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Verfahrensweisen
Branchenübliche Betriebs- und Verfahrensweisen sind die in der Praxis genutzten und bewährten Kombinationen von Einzelmaßnahmen. Diese entsprechen nicht notwendigerweise dem Stand der Technik. Sie stellen aber die in der Praxis genutzten Kombinationen von Einzelmaßnahmen in einer Branche dar, mit denen ein möglichst hohes Schutzniveau erreicht werden soll. Ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, muss durch entsprechende Feststellungen (z. B. Ermittlung und Beurteilung von Art und Ausmaß der Exposition) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung belegt und dokumentiert werden.
Brennbar
Brennbar ist ein Stoff/Gemisch/Material, wenn es bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann. Dazu gehören
- gemäß CLP-Verordnung entsprechend eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische; dazu zählen Stoffe und Gemische, die mit GHS01 (explodierende Bombe) oder GHS02 (Flamme) gekennzeichnet sind sowie entzündbare Gase, Kat. 2, H221,
- andere Flüssigkeiten als die in Nummer 1 genannten mit einem Flammpunkt bis 370 °C; eine geeignete Methode, die bis 370 °C anwendbar ist, ist z. B. die Methode nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel (siehe DIN EN ISO 2719) und
- andere erfahrungsgemäß brennbare Feststoffe, wie z. B. Papier, Holz oder Polymere wie z. B. Polyethylen, Polystyrol; Hinweise auf die Brennbarkeit können für Stäube eine Brennzahl > 1 (siehe DIN EN 17077) und für andere Feststoffe ein Sauerstoffindex ≤ 21 (siehe DIN EN ISO 4589) sein.
Hinweise:
Es gibt Flüssigkeiten, insbesondere Halogenkohlenwasserstoffe wie beispielsweise Dichlormethan, bei denen mit den genormten Flammpunktmethoden kein Flammpunkt nachgewiesen werden kann, die aber dennoch explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische bilden können.
In einigen Technischen Regeln werden Flüssigkeiten, die gemäß L.2 Prüfung nach den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32 nicht selbstunterhaltend verbrennen, ausgenommen.
CAS-Nummer
CAS-Nummern sind vom Chemical Abstract Service vergebene Nummern zur Identifizierung chemischer Stoffe.
Chemische Arbeitsstoffe
Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden - einschließlich der Freisetzung als Abfall - unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden (Artikel 2a der Richtlinie 98/24/EG). Zu den chemischen Arbeitsstoffen gehören auch Zubereitungen und bestimmte Erzeugnisse.
Chemoprophylaxe von Infektionskrankheiten
Gezielte vorbeugende Verwendung von Medikamenten zur Verhinderung einer Infektionskrankheit
Dampf
Dampf ist die Gasphase eines Stoffes, die im thermischen Gleichgewicht zu ihrer festen oder flüssigen Phase steht.
Dekontamination
Dekontamination ist die Zurückführung biologischer Arbeitsstoffe auf die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.
Desinfektionsverfahren
Maßnahmen, die geeignet sind, Materialien und Gegenstände durch physikalische bzw. chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, dass sie nicht mehr infizieren können.
DNEL
Ein DNEL (Derived No Effect Level) ist eine im Rahmen der REACH-Registrierung abgeleitete Expositionshöhe für einen Stoff, unterhalb derer die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. DNEL werden gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 insbesondere für Stoffe mit Vermarktung größer 10 Tonnen im Stoffsicherheitsbericht gefordert und müssen im SDB angegeben werden.
DNEL werden unterschieden nach
- wahrscheinlichsten Expositions- bzw. Aufnahmeweg: inhalativ (Aufnahme über die Atemwege), dermal (Aufnahme über die Haut) oder oral (Verschlucken),
- wahrscheinlichste Expositionsdauer (Langzeit- oder Kurzzeitwerte),
- systemischen oder lokalen Wirkungen sowie
- relevanten Personengruppen: Arbeitnehmer, Verbraucher und Menschen, die über die Umwelt indirekt exponiert sind.
DNEL für die inhalative Exposition können gemäß TRGS 402 als Beurteilungsmaßstab zur Bewertung der Exposition und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen herangezogen werden, wenn kein AGW oder andere Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung stehen.
EG-Nummer
EG-Nummern bestehen aus 7 Ziffern (Format xxx-xxx-x) und dienen der Identifikation von Stoffen des EG-Verzeichnis. Listennummern haben keine rechtliche Relevanz und dienen nur als technische Identifikatoren zur Verwaltung von Einreichungen innerhalb der ECHA.
EINECS
EINECS (European Inventory of Existing Chemical Substances) ist das europäische Altstoffverzeichnis mit über 100 000 Stoffeintragungen. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich am 18. September 1981 in der Europäischen Gemeinschaft im Verkehr befanden. Es wurde am 15. Juni 1990 im EG-Amtsblatt veröffentlicht und enthält 82 000 definierte Stoffe und 18 000 Stoffe mit unbekannter oder veränderlicher Zusammensetzung. EINECS ist ein geschlossenes Verzeichnis, d. h., dass das Verzeichnis nicht ergänzt wird. Im EINECS aufgeführte Stoffe unterliegen nicht dem Anmeldeverfahren des Chemikaliengesetzes für neue Stoffe.
Bei gefährlichen Stoffen, die im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS, ABl. C 146A, 15.6.1990), vermerkt sind, werden auch die EINECS-Nummern angegeben. Diese Nummer ist siebenstellig vom Typ 2XX-XXX-X oder 3XX-XXXx und beginnt mit 200-001-8.
Einführer
Ein Einführer (Importeur) ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes (Bundesrepublik Deutschland) verbringt. Wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, gilt nicht als Einführer. Während des Transitverkehrs darf keine Be- oder Verarbeitung erfolgen (§ 3 Nummer 8 ChemG).
Einstufung
Einstufung ist die Bewertung eines Stoffes oder Gemisches nach den in Anhang I der CLP-Verordnung dargelegten Kriterien und die daraus resultierende Zuordnung zu einer oder mehreren Gefahrenklassen und -kategorien oder Differenzierungen. Zur Dokumentation der Einstufung gehören Gefahrenklasse(n), Gefahrenkategorie(n) und Gefahrenhinweis(e) (z. B. Skin Corr. 1; H314). EU-weit harmonisierte Einstufungen enthält Anhang VI der CLP-Verordnung. Eine Einstufung von Stoffen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch erfolgt auch in der TRGS 905.
Der Begriff Einstufung wird auch in anderen Zusammenhängen und Rechtsbereichen verwendet, z. B.:
- Einstufung von Mikroorganismen in Risikogruppen nach § 3 BioStoffV (§ 4 Absatz 6 GefStoffV),
- Einstufung von Abfällen gemäß Abfallverzeichnisverordnung durch Zuordnung zu einer Abfallart mit einer Abfallschlüsselnummer.
Einstufung nach Biostoffverordnung
Einstufung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes zu einer der vier Risikogruppen nach § 3 BioStoffV. Das ausschlaggebende Gefährlichkeitsmerkmal ist dabei das Infektionsrisiko. Die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen erfolgt i. A. auf Speziesebene. (§ 3 BiostoffV, TRBA 450)
ELINCS
ELINCS (European List of Notified Chemical Substances) ist das europäische Verzeichnis der neuen Stoffe, d. h. der Stoffe, die nach dem 18. September 1981 in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden.
Bei gefährlichen Stoffen, die nach dieser Richtlinie gemeldet wurden, wird auch die Nummer des Stoffes in der Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe (Elincs) angegeben. Diese Nummer ist siebenstellig vom Typ XXX-XXX-X und beginnt mit 400-010-9.
Epidemie
Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher und räumlicher Begrenzung.
Erzeugnisse
Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung (§ 3 Nummer 5 ChemG). Granulate, Flocken, Späne und Pulver sind in der Regel keine Erzeugnisse, sondern Stoffe oder Zubereitungen in der für die Verwendung bestimmten Form.
Explosionsgrenzen
Explosionsgrenzen sind Grenzen des Explosionsbereiches. Die untere Explosionsgrenze (UEG) bzw. die obere Explosionsgrenze (OEG) sind die untere bzw. obere Konzentrationsgrenze (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben mit Luft (oder einem anderen Oxidationsmittel), in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann. Die Explosionsgrenzen selbst gehören nicht zum Explosionsbereich.
Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
Exposition ist das Vorhandensein von biologischen Arbeitsstoffen, die im Rahmen gezielter oder nicht gezielter Tätigkeiten auf die Beschäftigten einwirken.
Exposition gegenüber Gefahrstoffen
Aufgrund der Hauptaufnahmewege (inhalativ und dermal) unterscheidet man:
- Inhalative Exposition ist das Vorhandensein eines Gefahrstoffes in der Luft im Atembereich des Beschäftigten. Sie wird beschrieben durch die Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug (Dauer der Exposition). Eine gegebenenfalls vorliegende Verunreinigung der Umgebungsluft („Hintergrundkonzentration“) ist nicht im Fokus der GefStoffV.
- Eine dermale Exposition liegt vor, wenn Hautkontakt gegenüber hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen besteht. Sie wird beschrieben durch die Menge und Konzentration des Stoffes auf der Haut, Lage und Ausdehnung der benetzten Fläche, sowie Dauer und Häufigkeit des Hautkontaktes.
- Luftgetragene Gefahrstoffe können in Einzelfällen auch relevant über die Haut aufgenommen werden und damit einen Beitrag zur dermalen Exposition leisten.
Im Gegensatz dazu ist eine Aufnahme von Gefahrstoffen über den Verdauungstrakt („orale Exposition“) nur indirekt im Anwendungsbereich der GefStoffV. Es handelt sich dabei um die Folge von Verschleppungen oder Kontaminationen, insbesondere an den Händen mit anschließendem Hand-Mund-Kontakt (z. B. Blei).
Eine bloße Exposition gegenüber einem Gefahrstoff ist nicht gleichzusetzten mit einer Gefährdung eines Beschäftigten. Eine Exposition gegenüber einem Gefahrstoff gemäß GefStoffV muss aber bei Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV berücksichtigt werden.
Exposition-Risiko-Beziehung
Die Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) eines krebserzeugenden Stoffes beschreibt den Zusammenhang zwischen der Stoffkonzentration (inhalative Aufnahme) und der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung während des gesamten Lebens (Lebenszeitrisiko). Die wissenschaftliche Methodik zur Ableitung von Exposition-Risiko-Beziehungen ist in der TRGS 910 beschrieben. Stoffe mit ERB sind in TRGS 910 aufgeführt.