Arbeitsmedizinische Information, Motivation und Beratung von Handwerkern

Das Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 07. August 1996 regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung aller Beschäftigten. Viele Kreishandwerkerschaften unterstützen ihre Handwerksbetriebe bei der Einführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Betreuung gemäß den Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" und "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

Ziel des Projektes war es, die bereits vorliegenden Erfahrungen zusammenzutragen. Zu diesem Zweck wurden Geschäftsführer von Kreishandwerkerschaften, Mitarbeiter von Innungskrankenkassen und Betriebsärzte anhand eines selbst erarbeiteten Interviewleitfadens befragt.

Die vorgefundenen Lösungen und Ansätze sind sehr unterschiedlich. Sie werden im vorliegenden Bericht ausführlich beschrieben.

Die Kreishandwerkerschaften entwickeln mit ihren Handwerkern Lösungen, die an ihre jeweiligen regionalen Besonderheiten anknüpfen. In ländlich strukturierten Gebieten werden zumeist eigene arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste am Haus des Handwerks errichtet. In städtischen Gebieten überwiegt dagegen eine Kooperation zwischen Kreishandwerkerschaft und Innungskrankenkasse. In diesen Fällen wird für die Betreuung in der Regel ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst der Region vertraglich verpflichtet. Den angeschlossenen Innungsbetrieben steht die Beteiligung an einer Rahmenvereinbarung zwischen Kreishandwerkerschaft und Betreuungseinrichtung offen.

Da aufgrund der Übergangsvorschriften der o. g. Unfallverhütungsvorschriften viele Handwerksbetriebe noch nicht zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet sind, stehen die organisatorischen Vorbereitungen für die Betreuungsrealisierung und die Information der Betriebsinhaber über die neuen gesetzlichen Regelungen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung im Vordergrund der Aktivitäten der Kreishandwerkerschaften. Einige Handwerksbranchen sind bereits seit 1996 in die arbeitsmedizinische Vollbetreuung einbezogen und die zur Bau-Berufsgenossenschaft gehörigen Unternehmen sogar seit 1974. Für viele Betriebe bestehen Übergangsfristen, die sich je nach Berufsgenossenschaft bis ins Jahr 2001 erstrecken.

Die verschiedenen Wege zur Wahrnehmung der Betreuungsverpflichtung gilt es weiter zu beobachten und zu analysieren, um verallgemeinerbare Anregungen für die Praxis ableiten zu können.

Wir bedanken uns an dieser Stelle bei allen Interviewpartnern der einbezogenen Einrichtungen für die gute Zusammenarbeit und Unterstützung beim Zustandekommen dieses Schlußberichtes.

Bibliografische Angaben

Titel:  Arbeitsmedizinische Information, Motivation und Beratung von Handwerkern. 

Verfasst von:  Boldt, U.; Gille, H.-G.; Grahl, R.

1. Auflage.  Bremerhaven:  Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH, 1997. 
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschungsbericht , Fb 766)

ISBN: 3-89429-881-2, Seiten: 52, Papier

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