Geeignete Koordinatorinnen und Koordinatoren für Bauvorhaben bestellen

Nach § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) ist der Bauherr verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Deren Aufgaben und erforderlichen Qualifikationen beschreibt die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30 (RAB 30).

Koordinatorinnen und Koordinatoren unterstützen den Bauherrn und alle Beteiligten bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz. Zu jeder Zeit sollen dadurch die Bauarbeiten und spätere Tätigkeiten an der baulichen Anlage sicher gestaltet werden. Dieses Faltblatt gibt einen Überblick über die Aufgaben von Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie deren Auswahl.

Bibliografische Angaben

Titel:  Geeignete Koordinatorinnen und Koordinatoren für Bauvorhaben bestellen. Nach Baustellenverordnung und RAB 30

Dortmund: , 2019. 
ISBN: 978-3-88261-253-0, Papier, PDF-Datei, DOI: 10.21934/baua:praxiskompakt20181214

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Artikelnummer: 3238

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