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Biomonitoring im Arbeitsschutz

Biomonitoring hat als ärztliche Diagnostik einen festen Platz im medizinischen Arbeitsschutz. Es ist Bestandteil erforderlicher Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt, dass diese Form des Biomonitorings nicht duldungspflichtig ist und dass die Ergebnisse nicht an Dritte gelangen. Daneben kommt dem Biomonitoring als Instrument der Expositionsüberwachung eine zunehmende Bedeutung zu. Hierfür sind Regelungen zum Schutz der Grund- und Persönlichkeitsrechte Beschäftigter umso mehr erforderlich, je stärker durch das Biomonitoring die körperliche Unversehrtheit verletzt wird, sonstige personenbezogene Daten zur Interpretation seiner Ergebnisse erhoben werden müssen oder die Ergebnisse selbst Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen. Um mit Biomonitoring-Ergebnissen Maßnahmen zu begründen, reicht es nicht, Grenzwertüberschreitungen festzustellen. Erforderlich ist u. a. eine Beurteilung, ob die aktuellen Arbeitsbedingungen ursächlich für die Grenzwertüberschreitung sind.

Bibliografische Angaben

P. Kujath:
Biomonitoring im Arbeitsschutz. 
1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2019. 
(baua: Fokus: )
Seiten 7, PDF-Datei, DOI: 10.21934/baua:fokus20191101

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