Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler
Im Falle von Erzeugnissen treten unter der REACH-Verordnung insbesondere Fragen zur Abgrenzung des Erzeugnisbegriffs gegenüber dem Stoff- bzw. Gemischbegriff auf. Darüber hinaus haben die Firmen, die Erzeugnisse herstellen oder liefern, Informationspflichten gegenüber ihren Abnehmern, die Weiterverarbeiter, Händler, Anwender der Erzeugnisse oder Verbraucher sein können. In bestimmten Fällen ergeben sich auch Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Die vorliegende Broschüre informiert über diese verschiedenen Verpflichtungen der Hersteller, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen unter der REACH-Verordnung und gibt eine Reihe von Antworten auf die Frage, wann ein Objekt ein Stoff/Gemisch, wann ein Erzeugnis ist.
1. Auflage. Dortmund: 2009.
(Quartbroschüre: REACH-Info, REACH-Info 6)
ISBN: 978-3-88261-663-7, 33 Seiten, Papier, PDF-Datei
Link zum Volltext (PDF-Datei, 514 KB)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationszentrum
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund
Tel. 0231 9071-2071
Fax 0231 9071-2070
info-zentrum@baua.bund.de
Signaturen der BAuA-Bibliothek:
EC110/72
Online bestellen
