Handelt es sich bei der Funktionskontrolle von Aufzugsanlagen unterhalb der Prüfung durch Sachverständige einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) um eine befähigte (BetrSichV und TRBS 1203) oder um eine beauftragte Person (TRBS 3121)?

Prüfungen von Aufzugsanlagen nach §§ 14-16 BetrSichV können gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV nicht von befähigten Personen durchgeführt werden, sondern müssen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorgenommen werden. TRBS 1203 kommt somit nicht zur Anwendung.

Nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden.

Dafür kann er Beschäftigte beauftragen, deren Anforderungen in der TRBS 1203 und deren Aufgaben in Punkt 3.1 der TRBS 3121 beschrieben sind.

Es handelt sich bei der betrieblichen Kontrolle von Aufzugsanlagen unterhalb der Prüfung durch Sachverständige der ZÜS also um eine beauftragte Person nach BetrSichV und TRBS 3121.