Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach § 8 Abs. 2 der ArbStättV gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstätten-Richtlinien bis zur Bekanntmachung entsprechender Regeln, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 fort.
Folgende Arbeitsstätten-Richtlinien gelten auf Grund der Bekanntgabe von entsprechenden neuen Technischen Regeln für Arbeitsstätten nicht mehr:
- ASR 6 "Raumtemperaturen"
- ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung"
- ASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung"
- ASR 8/4 "Lichtdurchlässige Wände"
- ASR 10/1 "Türen und Tore"
- ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz"
- ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren"
- ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore"
- ASR 38/2 "Sanitätsräume"
- ASR 39/1, 3 "Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
- ASR 41/3 "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien"
Die ASR 17/1,2 "Verkehrswege" gilt in Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge nicht weiter fort.
Hier können Sie die bisher veröffentlichten Technischen Regeln für Arbeitsstätten als pdf-Datei ansehen, drucken und herunterladen.
