Grundlagen

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Anlässe

Gefährdungsbeurteilungen sind durchzuführen

  • als Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen für alle Arbeitstätigkeiten;
  • als präventive Gefährdungsbeurteilung sowie konkretisierende, anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG (siehe auch Abschnitt 1.8);
  • bei betrieblichen Veränderungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beeinflussen können, z. B. Beschaffung neuer Arbeitsmittel, Einsatz neuer Arbeitsstoffe, Planung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsstätten, Änderung der Arbeitsverfahren oder Änderungen der Arbeitsorganisation;
  • nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen;
  • bei Anhaltspunkten für unzureichende Schutzmaßnahmen, die sich aus der Auswertung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ergeben;
  • bei Störfällen und Havarien;
  • bei Auftreten von Pandemien;
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die Einfluss auf die Sicherheit haben;
  • zur Ableitung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln und der Festlegung der Anforderungen an das Prüfpersonal;
  • bei Änderungen von Verordnungen, Technischen Regeln und relevanten DGUV Vorschriften und Regeln;
  • wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind.

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