Optische Strahlung

Diesen Inhalt als PDF herunterladen

Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Einsatz sicherer Arbeitsmittel

Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind. Dazu müssen Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der entsprechenden Richtlinien wie beispielsweise der europäischen Regelungen nach Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie sowie deren nationale Umsetzungen erfüllen und auch über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen. Arbeitgeber sollen bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln darauf achten, dass diese nach europäisch-harmonisierten Produktsicherheitsnormen entwickelt und gebaut wurden.

Im Bereich der Normung wird die Emission von Strahlungsquellen beschrieben und Emissionsgrenzwerte für Bestrahlungsstärke und Strahldichte sind definiert. Für die Gefährdungsbeurteilung an Arbeitsplätzen, die Quellen optischer Strahlung enthalten, können Herstellerangaben z. B. zu Bestrahlungs- oder Beleuchtungsstärken herangezogen werden. Hierbei ist zu überprüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Bedingungen für die Risikobeurteilung auf die Arbeitsbedingungen übertragen werden können.

Produkte dürfen gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) grundsätzlich nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie nach allgemein anerkannten "Regeln der Technik" so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung vor Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Laserschutzbeauftragter und fachkundige Person

In den TROS Laserstrahlung, Teil Allgemeines, Kapitel 5.1 wird auf die Anforderungen und Aufgaben des Laserschutzbeauftragten eingegangen. Im Absatz 4 heißt es:

"An Arbeitsplätzen mit Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 unterstützt der LSB durch seine Fachkenntnisse den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen. Der LSB unterstützt den Arbeitgeber bei der Überwachung des sicheren Betriebs der in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Laser-Einrichtungen durch regelmäßige Kontrollen der Schutzmaßnahmen. Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie die eventuelle Notwendigkeit einer dauerhaften Anwesenheit legt der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem LSB in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung fest. Stellt der LSB Abweichungen vom sicheren Betrieb fest, hat er den Arbeitgeber zu informieren und auf die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb hinzuwirken. Bei unmittelbarer Gefahr ist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG zu handeln."

Die OStrV definiert in § 5 Absatz 10, dass "Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."

Nur eine fachkundige Person darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Bitte beachten Sie, dass sich die TROS Laserstrahlung zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung dieser Handlungshilfe in Überarbeitung befand und dass die darin enthaltenen Abschnitte zum LSB und zur fachkundigen Person angepasst wurden.

Solare UV-Strahlung

Für Arbeitgeber mit Beschäftigten im Freien bestehen einige zu beachtende nationale gesetzliche Regelungen im Hinblick auf solare UV-Strahlung:

  • ArbSchG: § 4 Allgemeine Grundsätze, § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge und § 12 Unterweisung,
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): § 3 Gefährdungsbeurteilung, § 6 Unterweisung der Beschäftigten sowie Anhang 5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien,
  • BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1): § 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens.
  • Arbeitsstättenregel A5.1: Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien

Basierend auf diesem Regelwerk hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung (Expositionsermittlung und Bewertung) für Arbeiten im Freien durchzuführen. Dies geschieht durch eine fachkundige Person, die anschließend, basierend auf der Gefährdungsbeurteilung, erforderliche Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ableitet und deren Anwendung auf Wirksamkeit überprüft. Außerdem müssen die Beschäftigten entsprechend unterwiesen werden, wozu auch der Hinweis auf die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) bzw. den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) gehört. In der AMR 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" werden u. a. Kriterien festgelegt, ab wann Arbeitgeber für Beschäftigte eine Angebotsvorsorge ermöglichen müssen.

Zur Beurteilung von Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung ist gemäß ASR A5.1 der zu erwartende lokale Höchstwert des UV-Index während der Tätigkeit maßgeblich, wobei der Tagesverlauf des UV-Index zu berücksichtigen ist. Bei einem UVI ≤ 2 ist die Sonnenbrandgefahr niedrig, bei UVI = 3, 4 und 5 mittel, bei UVI-Werten von 6 und 7 hoch bzw. bei 8, 9 und 10 sehr hoch und bei UVI ≥ 11 spricht man von einem extremen Erythemrisiko. Mit dem jeweiligen UVI verknüpfte exemplarische Schutzmaßnahmen sind in Abbildung 6.4-4 zugeordnet. Es gilt zu beachten, dass für bestimmte vulnerable Gruppen bereits bei einem UV-Index von 1 oder 2 eine Erythemrisiko besteht.

Abbildung 6.4-4 Beurteilung der Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung anhand des UV-Index mit beispielhaften Maßnahmen gemäß ASR A5.1
Abb. 6.4-4 Beurteilung der Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung anhand des UV-Index mit beispielhaften Maßnahmen gemäß ASR A5.1

Zur Abschätzung des tendenziellen Erythemrisikos in Deutschland kann nachfolgender UVI-Kalender (vgl. Abb. 6.4-5) verwendet werden.

Abb. 6.4-5 UVI-Jahreskalender für Deutschland
Abb. 6.4-5 UVI-Jahreskalender für Deutschland

Lichtbogenschweißen

Die beim Lichtbogenschweißen auftretende UV-Strahlung ist gefährlich und ohne geeignete Schutzmaßnahmen können verblitzte Augen und gerötete Haut auftreten. Neben den Schweißenden selbst sind vor allem ihre Helfer und Beschäftigte an benachbarten Arbeitsplätzen oder auf Betriebswegen zu schützen. Besteht keine Möglichkeit, eine Gefährdungsbeurteilung von Schweißarbeitsplätzen und ihrer Umgebung nach dem Stand der Technik durch eigene betriebliche Messungen durchzuführen, kann die Drehscheibe Lichtbogenschweißen helfen, mit der ein einfaches und wirkungsvolles Instrument zur Bewertung von Gefährdungen durch UV-Strahlung beim Schweißen vorliegt. Nach Festlegen des Schweißverfahrens und Einstellen der Schweißbedingungen (Material und Prozessvariante) wird durch Drehen des oberen Teils der Drehscheibe einer von vier Schweißstromstärkebereichen ausgewählt. Die maximal zulässigen Expositionsdauern für UV-Strahlung können dann sofort für Abstände von 1 m und 3 m zum Lichtbogen abgelesen werden und sind mit einer dreistufigen Farbskala, welche das Gefährdungspotenzial wiedergibt, hinterlegt (BAUER 2017). Die Drehscheibe Lichtbogenschweißen kann im BAuA WebShop kostenlos (zzgl. Versandkosten) bestellt werden.

Abbildung 6.4-6 Drehscheibe Lichtbogenschweißen
Abb. 6.4-6 Drehscheibe Lichtbogenschweißen

Beurteilung von Blaulichtgefährdungen durch Weißlichtquellen 

Eine Netzhautgefährdung durch Licht mit hohen Blauanteilen ist bei Bildschirmen oder Allgemeinbeleuch­tung nahezu ausgeschlossen. Der Betrieb von Hochleistungsscheinwerfern etwa im Hoch- und Tiefbau, in der Veranstaltungsbranche oder für große Lagerflächen kann hingegen mit einer Blaulichtgefährdung (Schädigung der Netzhaut) einhergehen. Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dafür häufig notwendige Strahldichtemessung ist anspruchsvoll und aufwendig. Eine vereinfachte Methode mithilfe eines Luxmeters und der Farbtemperatur liefert jedoch vergleichbare Ergebnisse. 

Ist für die leuchtende Fläche am Immissionsort die Bedingung für eine kleine Quelle erfüllt (α < 11 mrad), muss keine Strahldichte gemessen werden, sondern die Gefährdungsbeurteilung kann auf Basis der Bestrahlungsstärke EB erfolgen. Eine alternative Herangehensweise ist über die Bestimmung der Beleuchtungsstärke Ev  möglich. Das "Kleine-Quellen-Kriterium" lässt sich in sehr guter Näherung mithilfe des Verhältnisses von Durchmesser der leuchtenden Fläche D und Abstand zum Immissionsort  überprüfen, α ≈ D d-1.

Für ausgedehnte Quellen (α ≥ 11 mrad) kann die messtechnische Erfassung der Strahldichte entfallen, indem man die Beleuchtungsstärke und die Farbtemperatur (CCT) misst. Letztere ist häufig z. B. auch im Handbuch oder der Software-Steuerung des Scheinwerfers hinterlegt. Basierend auf der Farbtemperatur ergibt sich der Umrechnungsfaktor KB,v aus Tabelle 6.4.4, so dass die maximal zulässige Expositionsdauer

Formel maximal zulässige Expositionsdauer
Formel maximal zulässige Expositionsdauer

unter Berücksichtigung von α < 11 mrad (1. Fall in Zeile 1), 11 mrad  ≤ α < γ = 100 mrad (2. Fall in Zeile 2) und  α ≥ γ = 11 mrad (3. Fall in Zeile 3) folgt. γ entspricht dem Messempfangswinkel.

Tab. 6.4.4 Farbtemperatur CCT in K und zugehöriger Umrechnungsfaktor KB,v in W klm–1 (Bauer 2023).

CCT

KB,v

CCT

KB,v

CCT

KB,v

2 400

0,20

3 800

0,53

5 400

0,87

2 500

0,23

3 900

0,56

5 600

0,91

2 600

0,25

4 000

0,58

5 800

0,94

2 700

0,27

4 100

0,60

6 000

0,98

2 800

0,29

4 200

0,62

6 200

1,01

2 900

0,32

4 300

0,65

6 400

1,04

3 000

0,34

4 400

0,67

6 600

1,07

3 100

0,37

4 500

0,69

6 800

1,10

3 200

0,39

4 600

0,71

7 000

1,13

3 300

0,41

4 700

0,73

7 200

1,16

3 400

0,44

4 800

0,75

7 400

1,18

3 500

0,46

4 900

0,77

7 600

1,21

3 600

0,49

5 000

0,79

7 800

1,23

3 700

0,51

5 200

0,83

8 000

1,26

nach oben