Baustellenverordnung: Arbeitsschutz planen und koordinieren

Bauen ist Teamarbeit. Kommunikation, Koordination und Kooperation sind maßgebliche Voraussetzungen für reibungsloses und sicheres Arbeiten. Die Baustellenverordnung verpflichtet auch die Bauherren, Arbeitsschutz in den Planungen zu berücksichtigen.

Die Baustellenverordnung (BaustellV) umfasst insbesondere folgende Pflichten:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
  • Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
  • Bestellung eines Koordinators und Koordinieren der Maßnahmen des Arbeitsschutzes, wenn Beschäftigte mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
  • Erarbeiten eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan) bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten, wenn Beschäftigte mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
  • Zusammenstellen einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
  • zusätzlich ab 01.04.2023: Übermittlung einer "Unterrichtung zu den Umständen auf dem Gelände der Baustelle“ an den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 für Baustellen, bei denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und aufgrund des zeitlichen Umfangs der Arbeiten eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden

Ab dem 01.04.2023 sind Änderungen der BaustellV in Kraft BMAS: Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung getreten. Neben formalen Anpassungen sind dies insbesondere:

  • Übermittlung einer "Unterrichtung zu den Umständen auf dem Gelände der Baustelle" durch den Bauherr oder einen von diesem beauftragten Drittenan den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 für Baustellen, bei denen Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig werden und aufgrund des zeitlichen Umfangs der Arbeiten eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden.
    Der Arbeitgeber soll damit vor Einrichtung der Baustelle über die Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird werden und für die Gefährdungsbeurteilung alle erforderlichen Informationen erhalten, die er auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern ansonsten einem SiGePlan entnehmen könnte. Das sind insbesondere eine Unterrichtung über Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle ergeben sowie über Gefährdungen durch Dritte, z. B. weitere betriebliche Nutzungen des Geländes der Baustelle, durch öffentlichen Verkehr oder Nachbarbaustellen.
  • Im Anhang II - Besonders gefährliche Arbeiten - wurde Nummer 10 neugefasst und lautet nun: "Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden."
  • Für die Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen ist künftig der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) zuständig. Er übernimmt die Überarbeitung und Aktualisierung der technischen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen.

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Baustellenverordnung.

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Erforderliche Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1. April 2023

(PDF, 225 KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

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Fachinformationen und Praxishilfen