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TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe

Ausgabe: März 2014
GMBl. 2014 Nr. 10/11 vom 27. März 2014, S. 206
1. Änderung: GMBl. Nr. 25 vom 22.05.2014, S. 535
2. Änderung: GMBl. Nr. 29 vom 21.07.2015, S. 577
3. Änderung: GMBl. Nr. 42 vom 17.10.2016, S. 838
4. Änderung: GMBl. Nr.15 vom 2.5.2018, S. 259

Hinweis:
In der 1. Änderung vom 22. Mai 2014 wurde die TRBA 250 um das Kapitel 10 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" ergänzt.
In der 2. Änderung vom 21. Juli 2015 wurde in der TRBA 250 die Fußnote 6 in Abschnitt 4.2.8 um eine Quellenangabe ergänzt, der Anhang 1 Teil 2 "Sonderisolierstationen" wurde ersetzt und in Anhang 3 Abschnitt 1.1 wurde in Nummer 2 die Klammer gestrichen.
In der 3. Änderung vom 17. Oktober 2016 wurden die Nummer 4.4.2, im Anhang 1 in Nummer 1.2.3 der letzte Satz und der Hinweis, in Nummer 1.2.6 der letzte Satz und der Hinweis und Nummer 1.4 ersetzt.
4. Änderung siehe separate Liste unten.

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