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Hilfsmittel für Koordinatoren zur Gefährdungsermittlung

Einführung

Nach RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan" (Konkretisierung zu § 2 Abs. 3 BaustellV), Stand 12.11.2003 [BarbBl. 3/2004, S 59 ff] sind die Gefährdungen ein Grundelement des durch den Koordinator zu erstellenden SiGePlans. Dabei hat der Koordinator aus den relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen die gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren.

Nach RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten" (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr 3 BaustellV), Stand 27.03.2003 [BArbBl. 6/2003] sind in der durch den Koordinator zusammen zu stellenden Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz die vorhersehbaren, insbesondere regelmäßig wieder kehrenden Arbeiten mit den damit verbundenen Gefährdungen aufzuführen.

Die bestehende Verantwortlichkeit der auf der Baustelle tätig werdenden Arbeitgeber für ihre Beschäftigten und die daraus resultierenden Aufgaben zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zur Dokumentation der Ergebnisse und der vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom16.12.1997 (BGBl. I S2970) wird von den vorstehend genannten Aufgaben des Koordinators nicht berührt.

Bei der Zusammenstellung der bei der Ausführung eines Gewerkes auftretenden Gefährdungen sowie der Gefährdungen bei späteren Arbeiten kann sich der Koordinator jedoch vorhandener Hilfsmittel für die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bedienen.

Oben sind zur Unterstützung des Koordinators allgemeine und bauspezifische Informationsquellen zur Gefährdungsermittlung zusammengestellt.

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Erläuterungen zu den Begriffen

Unter einer Gefährdung versteht man im Arbeitsschutz das Zusammenwirken einer Quelle eines möglichen arbeitsbedingten Unfalls oder einer arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung mit dem Menschen. Gefährdungen umfassen sowohl die Möglichkeit des Einwirkens von schädlichen Energien und Stoffen auf den Menschen als auch Belastungen, die negative Beanspruchungsfolgen hervorrufen können.

Unter Gefährdungsbeurteilung wird das Erkennen und Bewerten der Entstehungsmöglichkeiten von Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge der beruflichen Arbeit verstanden. Sie hat das Ziel, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten.

Eingeschätzt werden sollte

  • welche Gefährdungen auftreten können,
  • welche Personen von den Gefährdungen betroffen sind,
  • ob die Bedingungen am Arbeitsplatz akzeptabel sind, insbesondere ob sie den Vorschriften und Regeln, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Stand der Technik sowie den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten entsprechen,
  • ob Verbesserungen möglich sind,
  • wie dringlich und welcher Art die erforderlichen Maßnahmen sind,
  • welche Anforderungen geplante Arbeitsschutzmaßnahmen, neue Arbeitsstätten, neue Arbeitsmittel und neue Arbeitsverfahren erfüllen müssen.

Gefährdungsfaktoren sind Gruppen von Gefährdungen, die durch gleichartige Gefahrenquellen oder Wirkungsqualitäten gekennzeichnet sind. Die folgende Liste enthält Gefährdungsfaktoren, die bei der Arbeit auftreten können:

  1. Mechanische Gefährdungen
  2. Elektrische Gefährdungen
  3. Gefahrstoffe
  4. Biologische Arbeitsstoffe
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen
  6. Kalte und heiße Medien
  7. Klima
  8. Beleuchtung
  9. Lärm
  10. Vibration
  11. Strahlung
  12. Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
  13. Physische Belastungen
  14. Psychische Belastungen
  15. Sonstige Gefährdungen

Position 15 umfasst solche Gefährdungen, die den anderen Gefährdungsfaktoren nicht eindeutig zu zuordnen sind, z. B. Umgang mit Tieren, Bedrohungen oder Gewalt an Kassen, Gefährdungen durch Sport bei Lehrern und Trainern.

Risiko ist die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines durch eine Gefährdung möglichen Schadens.