Biozid-Meldeverordnung
So lange Biozid-Produkte mit Altwirkstoffen die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können, müssen sie nicht zugelassen werden. Es ist jedoch eine Meldung des Biozid-Produktes bei der Zulassungsstelle notwendig.
Gemäß der Biozid-Meldeverordnung erhalten die gemeldeten Produkte eine Registriernummer. Die Registriernummer besteht aus einem Buchstaben (N-) und einer fünfstelligen Nummer. Das Produkt muss nun mit dieser Nummer versehen werden.
Die Meldung von Biozid-Produkten ist kostenlos und beinhaltet unter anderem die Angabe des Handelsnamens des Biozid-Produkts sowie Namen, CAS- und EC-Nummer des Biozid-Wirkstoffes. Sie erfolgt pro Handelsname und Produktart. Das bedeutet, wird ein Biozid-Produkt unter verschiedenen Handelsnamen auf den Markt gebracht, sind mehrere Meldungen erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn unter einem Handelsnamen ein Biozid-Produkt für verschiedene Produktarten angeboten wird. In diesem Fall können einem Biozid-Produkt mehrere Registriernummern zugeteilt werden.
Die Meldung muss vor dem ersten Inverkehrbringen des Produktes erfolgen. Für die Meldung steht ein Online-Meldeformular kostenlos zur Verfügung. Die gemeldeten Biozid-Produkte sind in einem öffentlich zugänglichem Verzeichnis aufgelistet. Den Behörden steht dabei noch ein geschützter Bereich zur Verfügung, der weitere Informationen zu den Meldungen beinhaltet.
Für Biozid-Produkte mit nicht notifizierten Wirkstoffen können die Übergangsregelungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eine Meldung dieser Biozid-Produkte ist daher nicht möglich.
