Zulassung von kupferhaltigen Biozidprodukten

Kupferhaltige Biozidprodukte dürfen in Deutschland für wesentliche Verwendungszwecke in der Produktart 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) im Rahmen einer Allgemeinverfügung oder nach Genehmigung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

Durch den Beschluss 2014/395/EU der Kommission kann Deutschland Kupfer zur Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen und zur Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen genehmigen.

Die Verwendung für anderweitige biozide Anwendungen in der Produktart 11 ist in Deutschland nicht gestattet.

Informationen zur Zulassung von kupferhaltigen Biozidprodukten in anderen Mitgliedstaaten, die von dem oben genannten Beschluss der Kommission ebenfalls betroffenen sind, erhalten Sie von den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten.

Allgemeinverfügung für kupferhaltige Biozidprodukte, die vor dem 12.12.2014 eingebaut waren

Mit Erlass der Allgemeinverfügung am 12.12.2014 wurde die Verwendung von Systemen, die vor Ort Cu2+-Ionen aus elementarem Kupfer als Schutzmittel in den fest installierten Rohr- und Wasserleitungssystemen freisetzen, in Deutschland für folgende Anwendungsbereiche zugelassen:

  • Schiffe unter deutscher Flagge der deutschen Handelsflotte, von Privatpersonen, der Marine und anderen Organisationen
  • Ölplattformen
  • andere Meeres- und Küstenanlagen

Zulassungsverfahren für kupferhaltige Biozidprodukte, die nach dem 12.12.2014 eingebaut oder erworben wurden

Für oben genannte Systeme, die bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung am 12.12.2014 weder eingebaut waren noch käuflich erworben wurden, muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden.

Der Antrag auf Zulassung muss vor der Verwendung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorgelegt und beschieden werden. Erst nach Zulassung darf das kupferhaltige Biozidprodukt für wesentliche Verwendungszwecke in der Produktart 11 verwendet werden.

Über einen Antrag auf Zulassung wird nach Vorlage aller Informationen innerhalb von acht Wochen entschieden.

Dauer der wesentlichen Verwendung von Kupfer

Die Verwendung von Systemen, die vor Ort Cu2+-Ionen aus elementarem Kupfer, als Schutzmittel in den fest installierten Rohr- und Wasserleitungssystemen auf Schiffen, Ölplattformen sowie auf anderen Meeres- und Küstenanlagen, freisetzen, kann längstens bis zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Nicht-Genehmigung des Wirkstoffs Kupfer für die Produktart 11 erteilt werden. Danach können diese Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden, wenn ein Antrag auf vorläufige Zulassung oder Zulassung gestellt und das Biozidprodukt zugelassen wurde.

Dokumente

Allgemeinverfügung zur Zulassung von Kupfer-haltigen Biozidprodukten für wesentliche Verwendungszwecke

(PDF, 810 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Antragsformular für die Zulassung Kupfer-haltiger Biozidprodukte der Produktart 11 für wesentliche Verwendungszwecke

(DOC, 2 MB, Datei ist nicht barrierefrei)

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