Das Merkblatt enthält sowohl übergreifende Antworten zu den Themen Anlieferung, innerbetrieblicher Transport, mengenunabhängigen Grundpflichten zur Lagerung von Gefahrstoffen, Lagerung in Sicherheitsschränken, allgemeinen baulichen und organisatorischen Anforderungen an ein Gefahrstofflager, Zusammenlagerung und Notfallvorsorge als auch Antworten zu einzelnen Gefahrstoffgruppen.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Dieses Merkblatt beruht im Wesentlichen auf den Inhalten der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (Fassung vom Januar 2013). Die Aussagen sind teilweise ergänzt durch Anmerkungen, die die Sicht der BG RCI wiedergeben. Um die Anwendung insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben zu erleichtern, wurde eine Darstellung der Inhalte in Frageform gegliedert. Widersprüche zur Technischen Regel sind hierdurch nicht beabsichtigt.
Nicht behandelt wird in diesem Merkblatt die Lagerung von Stoffen mit den Eigenschaften
- explosiv
- selbstzersetzlich
- radioaktiv
- ansteckungsgefährlich
Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Brand- und Explosionsgefährdungen
Branche
- (0) Branchenübergreifend
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Zusammenlagerung
- Verpackung
- Lagereinheit
- Transport
Bearbeitungsdatum
21.11.2013
Für Kleinbetriebe empfohlen