Fluorwasserstoff, Flusssäure und saure Fluoride wirken lokal ätzend. Sie durchdringen rasch die Haut, zerstören tiefere Gewebeschichten und können auch resorptiv durch chemische Bindung an Calcium- und Magnesiumionen und Hemmung lebenswichtiger Enzyme zu akut bedrohlichen Stoffwechselstörungen oder Störungen der Leber- bzw. Nierenfunktion führen. Massive Einwirkung auf die Haut oder verzögerte sachgerechte Therapie kann infolge dieser resorptiver Giftwirkung zum Tode führen. Das Merkblatt beschreibt die Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und saure Fluoriden.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Bei genauem Hinschauen findet man Fluorwasserstoff, Flusssäure und saure Fluoride in überraschend vielen Anwendungen wie z. B. in der Oberflächenbehandlung und Reinigungsmittel für Industrie und Handwerk.
In erster Linie soll das Merkblatt die Unternehmerin/den Unternehmer bei der
- Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
- Festlegung der zum Schutz des Menschen und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen und Verhaltensregeln,
- Festlegung des Verhaltens im Gefahrenfall,
- Festlegung der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Festlegung der sachgerechten Entsorgung,
- Ausarbeitung der Betriebsanweisung und
- Durchführung der mündlichen Unterweisungen
unterstützen, wenn mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden oder deren Zubereitungen umgegangen wird oder wenn diese Stoffe z. B. bei chemischen Umsetzungen oder bei Be- und Verarbeitungsprozessen entstehen können. Das trifft auch für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden zu. Es gilt sinngemäß auch für anorganische fluorhaltige Säuren, z. B. Fluorkieselsäure.
Als Ergänzung der Betriebsanweisung kann dieses Merkblatt den Beschäftigten zur Information über Gefährdungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden oder deren Zubereitungen dienen.
bis Mai 2014: BGI 576
Continue to procedural guideline
Provider:BG for the raw materials and chemical industry (BG RCI)
Validity characteristics
Type of hazard
- Dangerous substances
- Physico-chemical hazards (eg fire and explosion hazards, uncontrolled chemical reactions)
- Skin contact with dangerous substances (solids, liquids, wet work
- Inhalation of dangerous substances (gases, fumes, smoke, dust, including fumes)
- Lack of hygiene when handling dangerous substances
Sector (NACE Code)
- (B) MINING AND QUARRYING
- (A) AGRICULTURE, FORESTRY AND FISHING
- (C) MANUFACTURING
- (D) ELECTRICITY, GAS, STEAM AND AIR CONDITIONING SUPPLY
- (E)_WASSERVERSORGUNG, ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN
- (F) CONSTRUCTION
- (G)_HANDEL INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN
- (H) TRANSPORTATION AND STORAGE
- (I) ACCOMMODATION AND FOOD SERVICE ACTIVITIES
- (M) PROFESSIONAL, SCIENTIFIC AND TECHNICAL ACTIVITIES
- (N) ADMINISTRATIVE AND SUPPORT SERVICE ACTIVITIES
- (P) EDUCATION
- (Q) HUMAN HEALTH AND SOCIAL WORK ACTIVITIES
- (R) ARTS, ENTERTAINMENT AND RECREATION
- (T)_PRIVATE HAUSHALTE MIT HAUSPERSONAL, HERSTELLUNG VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH PRIVATE HAUSHALTE FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT
- (95) Repair of computers and personal and household goods
Processing date
22.12.2018
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