Eine erneute/wiederholte Anfrage auf Zustimmung im Empfängerland durch die BAuA in ihrer Funktion als die für Deutschland bezeichnete nationale Behörde noch vor Erreichen der sechs Monate seit der letzten Bitte um ausdrückliche Zustimmung hat Konsequenzen.
Datum 27. Januar 2026
Die bestehenden Fristen zu dem bereits versandten Waiver ("60-Tage-Zuwartefrist" bzw. "180-Tage-Frist" zur Einreichung eines alternativen behördlichen Nachweises nach Artikel 14 Absatz 7 der PIC-Verordnung) verlieren ihre Gültigkeit, werden somit obsolet. An deren Stelle treten die entsprechenden Fristen der neuen Anfrage. Dies bedeutet für Sie, dass Sie nach neuerlicher Anfrage der BAuA im Empfängerland wiederum 60 Tage zuzuwarten haben, bevor Sie einen Waiver in ePIC einstellen können.
Bei inaktiver Ausfuhrkennnummer errechnen Sie bitte mittels der Eventhistorie des Falles die 60 Tage seit Anfrage der BAuA und stellen passend zu diesem Termin den alternativen behördlichen Nachweis in ePIC ein. Sollte es auf Ihrer Seite zu Verzögerungen kommen, informieren Sie bitte die BAuA aktiv hierüber, um eine neue Anfrage mit den geschilderten Folgen zunächst zu stoppen.
Für Pflanzenschutzmittel gilt, dass eine Exportnotifizierung nur dann einzureichen ist, wenn im Empfängerland eine gültige Registrierung oder ein alternativer Rechtsakt hierzu (Beispiel: Notfallzulassung) vorliegt.