Mehrfach-Exportnotifizierungen in einem Kalenderjahr

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 ist lediglich eine Notifizierung je Kalenderjahr, Chemikalie, also Stoff oder Gemisch, und Empfängerland vorgesehen. Damit wurde Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Rotterdamer Übereinkommens eins zu eins umgesetzt.

Datum 16. Juli 2025

Die Europäische Chemikalienagentur, ECHA, in Helsinki, weist im Einklang mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Bundesstelle für Chemikalien (BfC), darauf hin, dass diese gesetzliche Vorgabe die Regel ist und zu bleiben hat. Mehrfach-Exportnotifizierungen, welche in der letzten Zeit immer häufiger von Ausführenden in ePIC generiert wurden, werden nun unmittelbar zurückgewiesen.

Ihre nötigen Änderungen oder Wünsche der Empfängerländer teilen Sie uns bitte per E-Mail (an: pic@baua.bund.de ) mit. Sie werden zur Klärung von hieraus schriftlich an das Drittland weitergeleitet. Denkbar ist beispielsweise, dazu einen in den relevanten Punkten nach Ihren Vorgaben überarbeiteten Scan des bereits im Exportland vorliegenden Formulares (Änderungen via ePIC sind somit nicht mehr möglich) zur - einzigen vergebenen - RIN-Nummer weiterzuleiten.

Lassen Sie es uns bitte wissen, wenn ein Empfängerland Ihnen gegenüber nicht von seiner Forderung nach Mehrfachversand der EU-Exportnotifizierung ablässt. Dann erhalten Sie eine in der Amtssprache verfasste Behördenantwort zur geschilderten Rechtsgrundlage gemäß Rotterdamer Übereinkommen und EU PIC-Verordnung.   

Der Status "disabled" einer RIN wird durch "activated" ersetzt, sobald eine positive Importentscheidung zum Fall die Vier-Augen-Prüfung in ePIC erfolgreich durchlaufen hat.