Biozidprodukte dürfen in folgenden Fällen in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden:
- aufgrund von Übergangsregelungen während eines laufenden Entscheidungsverfahrens über die Genehmigung der enthaltenen Wirkstoffe (gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) in Verbindung mit § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes und der Biozidrechts-Durchführungsverordnung);
- aufgrund von weiterhin geltenden Übergangsregelungen während eines laufenden Entscheidungsverfahrens über einen fristgerecht gestellten Zulassungsantrag (dann aber gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 Absatz 8 Unterabsatz 3 des Chemikaliengesetzes und der Biozidrechts-Durchführungsverordnung)
- wenn sie bereits zugelassen sind (Artikel 17 Absatz 1 der Biozidverordnung).
Übergangsregelungen
Informationen zu Biozidprodukten, die aufgrund der Übergangsregelungen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, sind im Bereich der Biozidrechts-Durchführungsverordnung zusammengestellt.
Nach der Genehmigung aller im Produkt enthaltenen Wirkstoffe dürfen Biozidprodukte aufgrund der Übergangsregelungen weiter auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden, sofern fristgerecht ein Zulassungsantrag gestellt wird und die verantwortliche Behörde über diesen noch nicht entschieden hat. Die Anforderungen, wie bspw. eine Meldung des Produktes unter Übergangsregelungen sowie regelmäßige Bestätigung dieser Meldung, gelten weiterhin, sind aber um die Angabe zur Antragsnummer und Datum der Einreichung zu ergänzen. Zusätzlich sind diese Produkte in einer Liste zusammengefasst, die wir Ihnen auf dieser Seite bereit stellen.
Zugelassene Biozidprodukte
Informationen zu den in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Biozidprodukten sind in der "Information on biocides" Datenbank auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zusammengestellt.