Wann ist bei der Änderung eines Sicherheitsbauteils einer Aufzugsanlage eine Prüfung durch eine ZÜS durchzuführen oder eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person ausreichend?

Gemäß § 2 Absatz 9 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine prüfpflichtige Änderung jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels (hierzu gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen, also auch Aufzugsanlagen) beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person (siehe § 2 Absatz 6 BetrSichV, TRBS 1203) durchgeführt werden. Ob es sich bei einer Änderung um eine prüfpflichtige Änderung handelt und ob von einer prüfpflichtigen Änderung die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst wird, entscheidet der Arbeitgeber (Betreiber). Bei Aufzugsanlagen bietet die TRBS 1201 Teil 4 hierbei Hilfestellung.

Handelt es sich um einen 1:1-Austausch inkl. der erforderlichen Dokumentation (z. B. eine Sicherheitskomponente wird 1:1 getauscht, d. h. gegen eine Komponente gleicher Bauart, vom gleichen Hersteller, mit gleicher Baumusterprüfbescheinigung), ist keine Prüfung durch eine ZÜS erforderlich. Werden jedoch nicht alle vorgenannten Voraussetzungen eingehalten oder ändert sich die Betriebsweise oder sieht der Hersteller/die Behörde bei einem Austausch eine ZÜS-Prüfung vor, dann ist diese Prüfung von einer ZÜS vor Wiederinbetriebnahme durchzuführen.

  • "1 zu 1 Austausch baugleichen Typs"
    Keine ZÜS-Prüfung nach Änderung erforderlich
    (Dies beinhaltet den Fall, dass keine Änderung der Bauart oder der Betriebsweise erfolgt. In diesem Fall ist eine Prüfung durch eine ZÜS nicht erforderlich. Da jedoch die Sicherheit der Anlage betroffen ist, ist eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 erforderlich.)
  • "Tausch auf gleichen Typ neueren Revisionstandes, wenn eine Baumusterprüfung vorliegt"
    Es ist nur dann keine ZÜS-Prüfung nach Änderung erforderlich, wenn die ursprüngliche Baumusterprüfbescheinigung (zum Inverkehrbringen) den alten und den neuen Revisionsstand enthält (In der Regel handelt es sich bei der Änderung des Revisionsstandes auch um eine Änderung der Bauart. Somit ist eine Prüfung durch eine ZÜS erforderlich). Ist keine ZÜS-Prüfung erforderlich, muss eine zur Prüfung befähigte Person prüfen.
  • "Tausch auf gleichen Typ neueren Revisionsstandes, wenn keine Baumusterprüfung vorliegt"
    ZÜS-Prüfung nach Änderung erforderlich
  • "Tausch auf anderen Typ, wenn eine Baumusterprüfung vorliegt"
    ZÜS-Prüfung nach Änderung erforderlich