Statische Elektrizität

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Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des § 3 ArbSchG und § 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass Gefährdungen durch elektrostatische Aufladungen, denen Beschäftigte bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln oder beim Betrieb von Anlagen ausgesetzt sind, ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden.

Der Arbeitgeber hat nach § 3a ArbStättV die Arbeitsstätten so zu errichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Die folgenden Maßnahmen dienen dem Schutz vor Gefährdungen, die von elektrostatischen Aufladungen ausgehen können (Auswahl):

Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der elektrostatischen Aufladung

  • Gebrauch von Gegenständen oder Einrichtungen aus isolierenden Materialien vermeiden
  • Leitfähigkeit bzw. Ableitfähigkeit der Medien erhöhen (leitfähige oder ableitfähige Beschichtungen, leitfähige Fäden in Textilien, Additive in Flüssigkeiten, Beschichtung des Schüttguts)
  • Begrenzung der Abmessungen von isolierenden Oberflächen
  • Erdung von leitfähigen und ableitfähigen Gegenständen oder Einrichtungen
  • Erhöhung der Luftfeuchtigkeit durch Befeuchtung
  • Ionisierung der Luft
  • die Bewegungsgeschwindigkeit von Schüttgütern und Flüssigkeiten in den Rohrleitungen und Behältern begrenzen (Strömungs-, Füll-, Rührgeschwindigkeit)
  • Verwenden von leitfähigen Behältern
  • Vermeiden von verspritzender Flüssigkeit und Gasblasen
  • Unterteilung der Volumina, wo Schüttgut, Staubmaterial, verschmutzte Gase untergebracht sind, mittels geerdeter Gegenstände (Stäbe, Gitter)
  • Vermeidung von Ladungstrennung (Riemenantriebe, Förderbänder, Folien- oder Papierbahnen, Körper mit gleichen Oberflächen verwenden)
  • Maßnahmen zum Schutz von Personen
  • leitfähige oder ableitfähige Kleidung und Schuhwerk tragen
  • Personenerdung
  • geeignete Gestaltung von Arbeitsmitteln (Vermeidung von Feldverzerrung durch Arbeitsmittel) - PSA

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