Grundvoraussetzung für die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Funktion einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs durch den Arbeitgeber ist, dass die zu bestellende Person berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur/-in" zu führen, bzw. dass sie einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften nachweist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ASiG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2). Berufserfahrung und der erfolgreiche Abschluss eines Fachkundelehrgangs können diese Grundanforderung nicht ersetzen.
Seit 2024 stellt § 4 Absatz 6 DGUV-Vorschrift 2 klar, dass auch Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft als gleichwertig qualifizierte Personen entsprechend Absatz 2, 3, 4 oder 5 die Anforderungen erfüllen, wenn sie 1. das jeweilige Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, 2. danach eine praktische Tätigkeit in einem Beruf, der das jeweilige Hochschulstudium voraussetzt, mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und 3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen entsprechenden staatlich oder von den Unfallversicherungsträgern anerkannten Qualifizierungslehrgang eines anderen Qualifizierungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Zusätzlich bedarf es einer Zulassung im Einzelfall nach § 7 Absatz (2) ASiG durch die zuständige Behörde, wenn die Berufsbezeichnung "Ingenieurin oder Ingenieur" nicht geführt werden darf und die Person an Stelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs tätig werden soll.