Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Akteneinsicht
Seit dem 01. Januar 2006 hat jeder, d. h. jeder Deutsche, Ausländer im In- und Ausland sowie jede juristische Person des Privatrechts, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes. Damit wird das auf der Grundlage einer freiheitlich demokratischen Grundordnung geltende Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt. Als Ausprägung des im Grundgesetz (GG) verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hat somit jeder Einzelne gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Auskunft oder Akteneinsicht.
Das IFG enthält aber einige Ausnahmetatbestände, durch die der Anspruch auf Informationszugang eingeschränkt oder verwehrt werden kann. So unterbleiben amtliche Informationen u. a., wenn das Bekanntwerden:
- öffentliche Belange gefährdet (z. B. die öffentliche Sicherheit),
- behördliche Entscheidungsprozesse zu laufenden Verwaltungsverfahren beeinträchtigt (z. B. Entwürfe zu Entscheidungen, Beschlüsse zur Vorbereitung etc.),
- schutzwürdige Interessen Dritter berührt,
- geistigem Eigentumsschutz entgegensteht oder
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenlegt.
Wegen des manchmal erheblichen Verwaltungsaufwandes kann die Behörde dem Antragsteller für den Zugang zu amtlichen Informationen Kosten in Rechnung stellen. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern (BMI) regelt dazu Einzelheiten.
Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen aus der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin richten Sie bitte unter dem Stichwort "IFG" postalisch oder per E-Mail an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bitte benennen Sie im Betreff Ihres Antrages das genaue Thema, zu dem Sie Informationen wünschen.