Technische Regel für Arbeitsstätten
Ausgabe: März 2022
(GMBl 2022, S. 199)
Im Rahmen der Neufassung der ASR A1.5 hat das BMAS zusätzlich folgendes bekanntgemacht:
Die Neufassung der ASR A1.5 vom März 2022 ersetzt die ASR A1.5/1,2 vom Februar 2013 (GMBl 2013, S. 348).
Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen:
- Der Titel wurde zur formalen Anpassung an die anderen ASR geändert, d. h. nur mit Bezugnahme auf den jeweiligen Anhang der Arbeitsstättenverordnung und nicht auf die dort zu konkretisierenden Absätze. Aufgrund des geänderten Titels von bisher ASR A1.5/1,2 "Fußböden" zu ASR A1.5 "Fußböden" wurden in den folgenden ASR bestehende Verweise auf diese ASR entsprechend angepasst: ASR V3a.2, ASR A1.7, ASR A3.5, ASR A4.1, ASR A4.3 und ASR A4.4.
- In Abschnitt 4 Absatz 10 wurden die Regelungen für angrenzende Fußbodenoberflächen mit unterschiedlicher Rutschhemmung und ggf. erforderliche Übergangsbereiche angepasst (z. B. bei Türdurchgängen).
- In Abschnitt 4 Absatz 12 erfolgte eine Klarstellung zur Feststellung/Bewertung von "andauernder Steharbeit" und zu hierfür geeigneten Schutzmaßnahmen.
- Im Abschnitt 5 Absatz 3 wurden Beispiele für die Verlegung von Anschluss- und Versorgungsleitungen zur Vermeidung von Stolperstellen ergänzt.
- Abschnitt 9 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" wurde bzgl. der Verwendung von selbsthaftenden temporären Abdeckungen ergänzt.
- Anhang 2 wurde um Bewertungsgruppen der Rutschgefahr für Bäder ergänzt.
- Zusätzlich erfolgten im gesamten Text redaktionelle Anpassungen, z. T. mit Klarstellung des Gewollten.
Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen werden in der untenstehenden tabellarischen Gegenüberstellung der neuen zur bisherigen Fassung ("Synopse") aufgezeigt. Maßgeblich ist der im GMBl bekanntgemachte ASR-Text.
Hinweis: Die Anhänge der ASR A1.5 beruhen auf der DGUV Regel 108-003 (bisher: BGR 181) des Sachgebiets "Bauliche Einrichtungen und Leitern" im Fachbereich "Handel und Logistik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).