Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. AMRs werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstellt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.
Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Hier können Sie die bisher veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) als pdf-Datei ansehen, drucken und herunterladen.
AMR | Name |
---|---|
AMR Nr. 2.1 | Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge |
AMR Nr. 3.1 | Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse |
AMR Nr. 3.2 | Arbeitsmedizinische Prävention |
AMR Nr. 3.3 | Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen |
AMR Nr. 5.1 | Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge |
AMR Nr. 6.1 | Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen |
AMR Nr. 6.2 | Biomonitoring |
AMR Nr. 6.3 | Vorsorgebescheinigung |
AMR Nr. 6.4 | Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV |
AMR Nr. 6.5 | Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen |
AMR Nr. 6.6 | Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen |
AMR Nr. 6.7 | Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen |
AMR Nr. 11.1 | Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B |
AMR Nr. 13.1 | Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können |
AMR Nr. 13.2 | Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System |
AMR Nr. 13.3 | Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag |
AMR Nr. 13.4 | Tätigkeiten an Bildschirmgeräten |
AMR Nr. 14.1 | Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens |
AMR Nr. 14.2 | Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen |