Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. AMRs werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstellt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.

Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Hier können Sie die bisher veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) als pdf-Datei ansehen, drucken und herunterladen.

AMRName
AMR Nr. 2.1Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
AMR Nr. 3.1Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
AMR Nr. 3.2Arbeitsmedizinische Prävention
AMR Nr. 3.3Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen
AMR Nr. 5.1Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
AMR Nr. 6.1Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen
AMR Nr. 6.2Biomonitoring
AMR Nr. 6.3Vorsorgebescheinigung
AMR Nr. 6.4Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV
AMR Nr. 6.5Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
AMR Nr. 6.6Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen
AMR Nr. 6.7Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen
AMR Nr. 11.1Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
AMR Nr. 13.1Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
AMR Nr. 13.2Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System
AMR Nr. 13.3Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag
AMR Nr. 13.4Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
AMR Nr. 14.1Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
AMR Nr. 14.2Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen

Weitere Informationen