Betriebssicherheitsverordnung

Mit In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes) im Herbst 2002 wurde das Recht der Anlagen- und Betriebssicherheit in Deutschland grundlegend modernisiert. Ziele der Modernisierung sind eine Rechtsvereinfachung auf Ebene der Verordnungen, technischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften durch

  • die Vermeidung von Doppelregelungen, Überschneidungen und Widersprüchen
  • eine klare Trennung von Beschaffenheit und Betrieb
  • mehr Flexibilität für Arbeitgeber oder Betreiber
  • die Beschreibung des Sicherheitsniveaus durch den Stand der Technik und
  • die Umsetzung einer Reihe EG-rechtlicher Bestimmungen.

Die Betriebssicherheitsverordnung fasst in vier Abschnitten und fünf Anhängen die Vorschriften für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zusammen. Dazu wurden acht frühere Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz (z. B. Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ganz oder teilweise aufgehoben.

Zusammen mit der Gefahrstoffverordnung und anderen Verordnungen wurde die Betriebssicherheitsverordnung Ende 2004 novelliert (Artikel 9 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien). Neben den notwendigen redaktionellen Anpassungen an das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und die neue Gefahrstoffverordnung enthält die novellierte Betriebssicherheitsverordnung eine Reihe von Klarstellungen und Präzisierungen, die sich aus den zweijährigen Erfahrungen mit der Verordnung ergeben haben. Dies betrifft Änderungen im Anwendungsbereich, beim Erlaubnisvorbehalt, bei Prüfungen und Übergangsfristen. Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind Klarstellungen bei Aufzugsanlagen und wiederkehrenden Prüfungen bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

Wegen Verunsicherungen im Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung aufgrund einer fehlenden Definition von Aufzugsanlagen wurde ein Katalog von Aufzugsarten eingefügt, die nicht unter die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung fallen.

Auch Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Anlagenteile einer Lageranlage, Füllstelle oder Tankstelle sind, müssen im Rahmen der Prüfung der Gesamtanlage spätestens alle fünf Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Die Änderung vereinfacht die Prüfregelungen für die genannten Anlagen, indem eine einheitliche Prüffrist festgelegt wird.

Hinweis: Diese Publikation gibt den Text der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (Stand: letzte Änderung BGBl. Teil I Nr.74 S.3759 vom 27.12.2004) wider. Die aktuelle Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)) ist zusammen mit weiteren Informationen zum Thema über unsere Seite "Anlagen- und Betriebssicherheit" abrufbar.

Bibliografische Angaben

Titel:  Betriebssicherheitsverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

1. Auflage.  Bremerhaven:  Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH, 2005. 
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerk , Rw 31)

ISBN: 3-86509-346-9, Seiten: 64, Papier

vergriffen

Weitere Informationen