Bestellung eines geeigneten Koordinators nach RAB 30

Gemäß § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) ist der Bauherr verpflichtet, für Baustellen auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens einen, gegebenenfalls mehrere, geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator hat die Aufgabe, den Bauherrn sowie Planer, Architekten und ausführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit zu unterstützen, mit dem Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen einzubinden. Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzten. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinationsmaßnahmen zu treffen.

Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen.

Hinweis:
Die Broschüre wurde komplett überarbeitet und ist nun als Faltblatt "Geeignete Koordinatorinnen und Koordinatoren für Bauvorhaben bestellen" verfügbar.

Bibliografische Angaben

Titel:  Bestellung eines geeigneten Koordinators nach RAB 30. Eine Hilfe für den Bauherrn

4. Auflage.  Dortmund: , 2009.  Seiten: 19, Papier, PDF-Datei

vergriffen

Publikationen

Geeignete Koordinatorinnen und Koordinatoren für Bauvorhaben bestellen

baua: Praxis kompakt 2019

Nach § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) ist der Bauherr verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Deren Aufgaben und erforderlichen Qualifikationen beschreibt die Regel zum Arbeitsschutz auf …

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