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Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3

Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Ausgabe: Dezember 2010
(GMBl Nr. 85/86 2010, S. 1764, Ergänzung GMBl 2011 S. 1090 [Nr. 54])

Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

  • ASR 38/2 "Sanitätsräume"
  • ASR 39/1, 3 "Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"

nicht weiter fort.

Die ASR wurde im Dezember 2011 um den Punkt 8 "Ergänzende Anforderungen für Baustellen" ergänzt (GMBl 2011, S. 1090 [Nr. 54]). Im unten stehenden Dokument "Erste Änderung ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" wurde die ergänzte Textpassage markiert.