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Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5

Raumtemperatur

Ausgabe: Juni 2010
(GMBl 2010, S. 751, Ergänzung GMBl 2012, S. 660)

Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gilt mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur" die alte Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)

  • ASR 6 "Raumtemperaturen"

nicht weiter fort.

Die ASR wurde im August 2012 um den Punkt 5 "Abweichende Anforderungen für Baustellen" ergänzt (GMBl 2012, S. 660). Im unten stehenden Dokument "Erste Änderung ASR A3.5 Raumtemperatur" wurde die ergänzte Textpassage markiert.