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Untersagungsverfügungen

Wenn von einem Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer oder auch Dritter ausgeht, kann die zuständige Behörde als letzte Maßnahme eine Untersagungsverfügung aussprechen. Damit wird dem Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer oder ggf. auch dem Händler die weitere Abgabe des Produkts untersagt.

Hier können Sie die Untersagungsverfügungen einsehen, die gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bekannt gemacht werden.

Hinweis:
Der Bundesanstalt liegen in der Regel keine Erkenntnisse darüber vor, ob ein mangelhaftes Produkt nach Bekanntgabe der Untersagungsverfügung durch den Hersteller nachgebessert oder verändert worden ist. Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall beim Händler, Importeur oder Hersteller.