Navigation und Service

Springe direkt zu:

Suche

Suchbegriff eingeben

Erweiterte Suche

REACH - Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals und CLP - Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures

REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die REACH-Verordnung regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Industriechemikalien. Seit dem 1. Juni 2007 ist dieses neue europaweit geltende Chemikalienrecht in Kraft getreten, die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hat das bisherige Anmeldeverfahren für neue Stoffe nach dem Chemikaliengesetz und das Altstoffverfahren nach der EU-Altstoffverordnung abgelöst. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Bewertung dieser Stoffe durch die Mitgliedstaaten der EU und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe. Diese werden entweder in bestimmten Anwendungen beschränkt oder einem neuen europäischen Zulassungsverfahren unterworfen.

Die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch GHS-Verordnung (abgeleitet durch die Implementierung des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen in die EU) genannt, ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen zu gewährleisten.

Am 14. August 2009 wurde eine gemeinsame Website der nationalen Auskunftsstelle zu zwei Verordnungen, REACH und CLP, freigeschaltet.
Unter der Adresse www.reach-clp-helpdesk.de steht das Online-Angebot des REACH-CLP Helpdesks der Bundesbehörden zur Verfügung.

Als bundesweite Auskunftsstelle liefert der REACH-CLP Helpdesk Informationen und Orientierungshilfen bei der Umsetzung von REACH und CLP und unterstützt Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe bei der Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bei der Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen. Themen wie "Was geht mich REACH an?", "Häufig gestellte Fragen zu REACH und CLP" oder "Themen von A-Z" helfen die notwendigen Schritte für das Unternehmen einzuleiten. Alle auf diesen Internetseiten bereitgestellten Informationen werden ständig erweitert und aktualisiert.

Risikokommunikation

Gemäß Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Risiken im Zusammenhang mit Stoffen zu informieren, soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt für erforderlich erachtet wird. Zudem muss die ECHA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden für die Mitteilung von Informationen über die Risiken und die sichere Verwendung chemischer Stoffe als solcher, in Zubereitungen und in Erzeugnissen erstellen.

Artikel 5 des Chemikaliengesetzes (ChemG) sieht vor, dass diese Aufgabe in Deutschland von der Bundesstelle für Chemikalien unterstützt durch die zuständigen Bewertungsstellen wahrgenommen wird.

Beschränkungsverfahren

Deutschland regt Initiative zur Beschränkung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Verbraucherprodukten an

In den letzten Jahren haben verschiedene Institutionen (Stiftung Warentest, TÜV Rheinland, Bundesinstitut für Risikobewertung) Berichte zur Belastung von Verbraucherprodukten einschlließlich Kinderspielzeug mit Substanzen aus der Gruppe der Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) vorgelegt. Diese Untersuchungen haben gezeigt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Produkte hohe oder extrem hohe PAK-Gehalte aufwies.

Aus diesem Grund haben die zuständigen Bundesbehörden ein Beschränkungsdossier erstellt, das von der Bundesregierung Anfang Juni 2010 mit dem Vorschlag an die Europäische Kommission übermittelt wurde, die Gehalte von PAK in Verbraucherprodukten und Spielzeug nach dem in Artikel 68(2) der REACH-Verordnung beschriebenen vereinfachten Verfahren zu beschränken. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch eine zeitnahe Regulierung zu erwirken, da ein reguläres Beschränkungsverfahren gemäß Artikel 68(1) der REACH-Verordnung sehr viel langwieriger wäre.

nach oben