Rechtliche Einordnung der für die Bearbeitung Ihrer Exportnotifizierungen anfallenden Verwaltungsgebühren

Wegen globaler Märkte baten Sie die BAuA, Gebührenbescheide nach der PIC-Verordnung zur Begleichung an Töchterunternehmen der Welt zu senden. Aus diesem Anlass nun die aktuelle Rechtslage zu Verwaltungsgebühren des Bundes.

  • Datum 10. März 2022

Am 01.10.2021 löste die besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMUBGebV) die Chemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV) ab.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der BMUBGebV werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund des Chemikaliengesetzes sowie u. a. der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erhoben. Laut Abschnitt 1 Nr. 4.1 und 4.2 deren Anlage zu § 2 Absatz 1 beträgt seit dem 01.10.2021 die Gebühr für die Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist, 108 Euro. Wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung aufgeführt ist, beträgt die Gebühr aufgrund des Mehraufwandes wegen der Einholung der ausdrücklichen Zustimmung 216 Euro je Exportnotifizierung.

Bei der Festsetzung dieser Verwaltungsgebühren durch die BAuA gegenüber Ihrem Unternehmen handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gebührenschuldner und damit Adressat dieses Verwaltungsaktes ist das Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches rechtlich verantwortlich für die Einreichung der maßgeblichen Exportnotifizierung nach der PIC-Verordnung ist. Gemäß § 41 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist demjenigen Unternehmen auch der Verwaltungsakt bekanntzugeben. Bei Zahlungsverzug ist nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) vorzugehen. Die Vollstreckung wird dabei gemäß § 3 Absatz 1 gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung (der zuständigen Bundeskasse) eingeleitet. Die engen gesetzlichen Voraussetzungen machen klar, dass die BAuA bei der Gebührenerhebung keinen Handlungsspielraum hat. Immer mehr Unternehmen wünschen sich, dass zur Begleichung dieser Gebühren die Gebührenbescheide zur Verordnung (EU) Nr. 649/2012 von hieraus an Consultants / Schwesterunternehmen versandt werden. Diese Consultants / Schwesterunternehmen sind jedoch nicht die Gebührenschuldner. Es ist Aufgabe der Notifizierer, die ihnen zugestellten Gebührenbescheide eigenständig laut Firmenorganigramm den für die Zahlung zuständigen Stellen zuzuleiten. Da es sich bei diesen Bescheiden nicht um Rechnungen handelt, kann die BAuA dabei auch keine Rechnungsnummern vergeben. Wie bereits geschildert, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden. Bitte sorgen Sie als Notifizierer persönlich dafür, die erhaltenen Gebührenbescheide der BAuA an Ihre zuständige Abrechnungsstelle weiterzuleiten. Bei Nichtzahlung werden sich die Vollstreckungsmaßnahmen ausschließlich gegen Sie als Leistungsnehmer und damit Vollstreckungsschuldner wenden.