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R 39: § 8 Absatz 2 Satz 5 Designverordnung (DesignV)

R-Satz:
R 39

Wortlaut des R-Satzes:
Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

Einstufung:
Giftig

Norm:
Designverordnung (DesignV)

Art. / §:
§ 8 Absatz 2 Satz 5

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
BMJV

Internetadresse:
www.bmjv.de

Umsetzung EU-Recht:

Normadressat:
Allgemein

Anknüpfungspunkt:
???

Bezugsnorm:
???

Rechtsfolge:
Verwendungsbeschränkung

Erläuterung:
Es dürfen keine Designabschnitte eingereicht werden, deren Aufbewahrung gefährlich ist weil sie leicht entflammbar, explosiv oder giftig sind.

Kommentar:
Nomenklatur entspricht nicht dem Gefahrstoffrecht. Dieser R-Satz ist in dieser Einstufung jeweils in Kombination mit den R-Sätzen R 23, R 24 oder R 25 bzw. in Kombination mit mehreren dieser R-Sätze anzugeben.

Stand der Norm:
19.12.2018

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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