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R 46: § 9 Absatz 1 Nr. 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

R-Satz:
R 46

Wortlaut des R-Satzes:
Kann vererbbare Schäden verursachen

Einstufung:
Erbgutverändernd Kategorie 1 o. 2

Norm:
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Art. / §:
§ 9 Absatz 1 Nr. 1

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
BMUB

Internetadresse:
www.bmub.bund.de

Umsetzung EU-Recht:

Normadressat:
Allgemein

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
GefStoffV

Rechtsfolge:
Handlungspflicht

Erläuterung:
Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
02.10.2017

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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