R 49: 5.2.7.1.1
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
R-Satz:
R 49
Wortlaut des R-Satzes:
Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
Einstufung:
Krebserzeugend Kategorie 1 o. 2
Norm:
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
Art. / §:
5.2.7.1.1
Zuordnung:
Verwaltungsvorschrift
Zuständigkeit:
BMAS
Internetadresse:
www.bmas.de
Umsetzung EU-Recht:
Normadressat:
Anlagenbetreiber
Anknüpfungspunkt:
Einstufung
Bezugsnorm:
67/548/EWG
Rechtsfolge:
Beschränkung
Erläuterung:
Nicht namentlich aufgeführte krebserzeugende Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Wirkungsstärke am nächsten stehen und dürfen, auch bei dem Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, als Mindestanforderung die in Nr. 5.2.7.1.1 genannten Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten
Kommentar:
Dies gilt gem. Nr. 5.4.2.3 der TA-Luft mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas von Zementöfen die Massenkonzentration 1 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschritten werden darf. Bei der Herstellung von Behälterglas gilt Nummer 5.2.7.1.1 der TA-Luft gem. 5.4.2.8 mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Stoffen der Klasse I als Mindestanforderung die Massenkonzentration 0,5 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten dürfen. Bei Ofenanlagen ohne externe Nachverbrennung gilt Nummer 5.2.7.1.1 gem. Nr. 5.4.2.10 mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
Stand der Norm:
24.07.2002