R 39: Nr. 5.4.4.2
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
R-Satz:
R 39
Wortlaut des R-Satzes:
Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
Einstufung:
Sehr giftig
Norm:
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
Art. / §:
Nr. 5.4.4.2
Zuordnung:
Verwaltungsvorschrift
Zuständigkeit:
BMAS
Internetadresse:
www.bmas.de
Umsetzung EU-Recht:
Normadressat:
Anlagenbetreiber
Anknüpfungspunkt:
Einstufung
Bezugsnorm:
67/548/EWG
Rechtsfolge:
Beschränkung
Erläuterung:
Die staubförmigen Emissionen im Abgas von Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, dürfen wenn sie zu 10 vom Hundert oder mehr aus sehr giftigen Stoffen oder Zubereitungen bestehen, die Massenkonzentration im Abgas 2 mg/m3 nicht überschreiten.
Kommentar:
Dieser R-Satz ist in dieser Einstufung jeweils in Kombination mit den R-Sätzen R 27, R 28 oder R 29 bzw. in Kombination mit mehreren dieser R-Sätze anzugeben.
Stand der Norm:
24.07.2002