R 39: Nr. 5.2.5
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
R-Satz:
R 39
Wortlaut des R-Satzes:
Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
Einstufung:
Giftig
Norm:
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
Art. / §:
Nr. 5.2.5
Zuordnung:
Verwaltungsvorschrift
Zuständigkeit:
BMAS
Internetadresse:
www.bmas.de
Umsetzung EU-Recht:
Normadressat:
Anlagenbetreiber
Anknüpfungspunkt:
Einstufung
Bezugsnorm:
67/548/EWG
Rechtsfolge:
Beschränkung
Erläuterung:
Innerhalb des Massenstroms oder der Massenkonzentration für Gesamtkohlenstoff dürfen die entsprechende organischen Stoffe, auch bei dem Vorhandensein mehrerer Stoffe der Klasse I, insgesamt folgende Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas, jeweils angegeben als Masse der organischen Stoffe, nicht überschreiten: den Massenstrom 0,10 kg/h, oder die Massenkonzentration 20 mg/m3.
Kommentar:
Dieser R-Satz ist in dieser Einstufung jeweils in Kombination mit den R-Sätzen R 23, R 24 oder R 25 bzw. in Kombination mit mehreren dieser R-Sätze anzugeben.
Stand der Norm:
24.07.2002