R 60: § 326 Absatz 1 Nr. 2
Strafgesetzbuch (StGB)
R-Satz:
R 60
Wortlaut des R-Satzes:
Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
Einstufung:
Reproduktionstoxisch Kategorie 1 o. 2
Norm:
Strafgesetzbuch (StGB)
Art. / §:
§ 326 Absatz 1 Nr. 2
Zuordnung:
Gesetz
Zuständigkeit:
BMJV
Internetadresse:
www.bmjv.de
Umsetzung EU-Recht:
Normadressat:
Allgemein
Anknüpfungspunkt:
Bezugsnorm:
Rechtsfolge:
Strafnorm
Erläuterung:
Wer unbefugt entsprechende Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kommentar:
Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. Achtung! Die Norm wurde auch in der Datenbank Teil A aufgenommen.
Stand der Norm:
28.03.2019