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R 12: § 7 Absatz 2 Nr. 5 Deponieverordnung (DepV)

R-Satz:
R 12

Wortlaut des R-Satzes:
Hochentzündlich

Einstufung:
Hochentzündlich

Norm:
Deponieverordnung (DepV)

Art. / §:
§ 7 Absatz 2 Nr. 5

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
BMUB

Internetadresse:
www.bmub.bund.de

Umsetzung EU-Recht:

Normadressat:
Deponiebetreiber

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
GefStoffV

Rechtsfolge:
Verwendungsbeschränkung

Erläuterung:
Entsprechend eingestufte Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden.

Kommentar:
Achtung! Die Norm wurde auch in der Datenbank Teil A aufgenommen.

Stand der Norm:
02.10.2017

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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