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R 45: § 14 Absatz 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV SWS)

R-Satz:
R 45

Wortlaut des R-Satzes:
Kann Krebs erzeugen

Einstufung:
Krebserzeugend Kategorie 1 o. 2

Norm:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV SWS)

Art. / §:
§ 14 Absatz 2

Zuordnung:
Verwaltungsvorschrift

Zuständigkeit:
BMEL

Internetadresse:
www.bmel.de

Umsetzung EU-Recht:

Normadressat:
Allgemein

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
67/548/EWG

Rechtsfolge:
Kategorisierung

Erläuterung:
Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Futtermitteln, die soweit die in Nummer 1 bis 4 bezeichneten Stoffe krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind sowie nachweisbar in vom Tier stammende Lebensmittel übergehen können.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
22.09.2016

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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