Explosive Stoffe: § 4a Absatz 4 Unterabsatz Satz 3
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Art. / §:
§ 4a Absatz 4 Unterabsatz Satz 3
Zuordnung:
Verordnung
Zuständigkeit:
BMUB
Internetadresse:
www.bmub.bund.de
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Allgemein
Anknüpfungspunkt:
Einstufung
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Handlungspflicht
Erläuterung:
Die Sätze 1 bis 4 ( § 4a Absatz 4 dieser VO) sind bei einem Antrag für eine Änderungsgenehmigung nur dann anzuwenden, wenn mit der Änderung neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder wenn mit der Änderung erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergänzen.
Kommentar:
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Stand der Norm:
13.12.2017