Navigation und Service

Explosive Stoffe: § 4a Absatz 4 Unterabsatz Satz 3 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

Art. / §:
§ 4a Absatz 4 Unterabsatz Satz 3

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
BMUB

Internetadresse:
www.bmub.bund.de

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Allgemein

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Handlungspflicht

Erläuterung:
Die Sätze 1 bis 4 ( § 4a Absatz 4 dieser VO) sind bei einem Antrag für eine Änderungsgenehmigung nur dann anzuwenden, wenn mit der Änderung neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder wenn mit der Änderung erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergänzen.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
13.12.2017

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK