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Explosive Stoffe: Anhang II, Teil A, 3.2.2 (EG) Nr. 1907/2006 - REACH-Verordnung

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EG) Nr. 1907/2006 - REACH-Verordnung

Art. / §:
Anhang II, Teil A, 3.2.2

Zuordnung:
EU-Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt

Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Allgemein

Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Handlungspflicht

Erläuterung:
Bei einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllt, sind die Stoffe, die in einer Einzelkonzentration vorhanden sind, die mindestens so hoch ist wie die folgenden Konzentrationen, mit ihrer jeweiligen Konzentration oder ihrem jeweiligen Konzentrationsbereich anzugeben.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
01.12.2018

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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