Explosive Stoffe: Art. 25 Absatz 1
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO
Art. / §:
Art. 25 Absatz 1
Zuordnung:
Verordnung
Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt
Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Allgemein
Anknüpfungspunkt:
Einstufung
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Kennzeichnungspflicht
Erläuterung:
Besitzt ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, die in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 genannten physikalischen oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften, so werden entsprechende Hinweise in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.
Kommentar:
Die Hinweise lauten wie in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 sowie Anhang III Teil 2 angegeben.
Ist ein Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt, sind alle darin enthaltenen zusätzlichen Gefahrenhinweise für den Stoff in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzunehmen.
Stand der Norm:
01.12.2018