Explosive Stoffe: Art. 9 Absatz 4
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO
Art. / §:
Art. 9 Absatz 4
Zuordnung:
Verordnung
Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt
Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender
Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Handlungspflicht
Erläuterung:
Sind nur die in Artikel 6 Absatz 5 genannten Informationen verfügbar, wenden die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender für die Zwecke der Bewertung die in Anhang I Abschnitt 1.1.3 und in den einzelnen Abschnitten des Anhangs I Teile 3 und 4 genannten Übertragungsgrundsätze an.
Kommentar:
Erlauben diese Informationen jedoch weder die Anwendung der Übertragungsgrundsätze noch die Anwendung der Grundsätze bezüglich einer Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft gemäß Anhang I, so bewerten die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender die Informationen, indem sie die in den einzelnen Abschnitten des Anhangs I Teile 3 und 4 beschriebene(n) andere(n) Methode(n) anwenden.
Stand der Norm:
01.12.2018